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Freitag, 18. Mai 2012
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Änderungen durch die Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer löste in Deutschland einige andere Steuerformen wie beispielsweise die Kapitalertragssteuer ab. Die rechtliche Grundlage ist das Unternehmenssteuergesetz aus dem Jahr 2008, das die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 1. Januar 2009 regelte. Sie gehört zu den so genannten Quellensteuern, was auch erklärt, dass sie direkt von demjenigen abgeführt werden muss, der auch die der Berechnung zugrunde liegenden Renditen an die Investoren und Geldanleger auszahlt.

Sie wird um den Sparer- Pauschbetrag gekürzt, den der Steuerpflichtige auch auf mehrere getätigte Geldanlagen aufteilen kann. Im Rahmen der spekulativen Gewinnerzielung wird die Abgeltungssteuer nicht auf Devisengeschäfte angewendet. Diese werden auch weiterhin auf der Basis des Paragrafen 23 des Einkommenssteuergesetzes als private Veräußerungsgeschäfte besteuert.

Grundsätzlich müssen die Banken und Fondsgesellschaften auf die Gewinne ihrer Sparer in Deutschland 25 Prozent Abgeltungsteuer abführen. Hinzu kommt ein Solidaritätszuschlag, der bei 5,5 Prozent des für die Abgeltungssteuer ermittelten Betrages liegt. Auch Kirchensteuer muss auf die erwirtschafteten Gewinne bezahlt werden.

Ein Viertel der ermittelten Kirchensteuer wird jedoch von dem für die Abgeltungssteuer ermittelten Betrag wieder abgezogen. Über die abgeführten Beträge bekommt der Sparer von der Bank oder der Fondsgesellschaft eine Bescheinigung, die im Rahmen der Jahreserklärung zur Einkommenssteuer mit beim zuständigen Finanzamt vorgelegt werden muss.

Je nach persönlichem Satz bei der Einkommenssteuer ergeben sich zwei Möglichkeiten. Liegt der persönliche Einkommenssteuersatz über 25 Prozent, sollte man es bei der Abgeltungssteuer belassen. Hat man allerdings einen persönlichen Steuersatz, der deutlich unter 25 Prozent liegt, dann kann man beim Finanzamt beantragen, die Kapitalerträge in die Einkommenssteuer mit einzubeziehen. Das hat zur Folge, dass sie mit dem persönlichen Steuersatz berücksichtigt werden.

Eine Flucht mit der Geldanlage ins europäische Ausland bietet keinen Schutz vor der Abgeltungssteuer. Hier gibt es zwischenstaatliche Abkommen, die sicher stellen, dass die Abgeltungsteuer für deutsche Kunden abgeführt wird. Teilweise geschieht das wie in der Schweiz in anonymisierter Form, obwohl der jeweilige Kunde dennoch eine konkrete Bescheinigung dazu übergeben bekommt.
 
 
 
 
 
 
 
 
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