Donnerstag, 28. März 2024

Wer kann Handwerkerrechnungen absetzen?

Dass man die Kosten für einen Handwerker, der eine Dienstleistung im privaten Haushalt ausgeführt hat, von der Steuer absetzen kann, sollte mittlerweile hinreichend bekannt sein. Doch wer genau kann eigentlich Handwerkerrechnungen von der Steuer absetzen? Dies scheint nach wie vor noch vielen Menschen unklar zu sein. Dabei gehört diese Regelung zu einer der einfachsten im deutschen Steuerrecht. Denn Handwerkerrechnungen, die für Leistungen im privaten Haushalt ausgestellt wurden, können von jedem deutschen Bürger abgesetzt werden, der auch Steuern zahlt.

Allerdings kann man nicht für alles die Handwerker absetzen. So sind nur Modernisierung, Instandhaltung, Wartung und Renovierung durch einen Handwerker absetzbar. Ferner muss auch bei der Rechnungslegung einiges beachtet werden. Wichtig ist hier vor allen Dingen, dass die Rechnung untergliedert wird – und zwar in einen Anteil Lohnkosten und Kosten für die Anfahrt und einen Anteil Kosten für das Material. Ideal wäre auch die Aufteilung der Mehrwertsteuer nach dem gleichen Schema. Denn der Steuerzahler kann nur die Lohnkosten von der Steuer absetzen, nicht jedoch die Kosten für das Material. Allerdings kann er die Lohnkosten inklusive der darauf anfallenden Steuer absetzen.

Von diesen Kosten sind pauschal 20 Prozent absetzbar. Der Fiskus hat allzu starken Steuersparern jedoch einen Riegel vorgeschoben, indem er ebenfalls sagt, dass maximal 600 Euro jährlich abgesetzt werden können, was einem Handwerkerlohn von 3.000 Euro entspricht. Dabei ist zu beachten, dass Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen zwei unterschiedliche Paar Schuhe sind. Das heißt, beide können mit bis zu 600 Euro jährlich steuerlich angesetzt werden, sodass sich eine Gesamtersparnis von 1.200 Euro ergibt.

Grundsätzlich können die Handwerkerrechnungen von Mietern genauso abgesetzt werden, wie von Eigentümern auch. Wichtig ist nur die Aufteilung der Rechnung wie oben beschrieben und ein Nachweis über die Zahlung der Rechnung. Doch Achtung, eine Barzahlung sollte man tunlichst vermeiden. Auch wenn das alte Sprichwort besagt, nur Bares ist Wahres, kann man dies nicht immer für bare Münze nehmen. Denn Finanzämter erkennen bar bezahlte Rechnungen des Handwerkers in der Regel nicht an. Sie verlangen vielmehr eine Abbuchung oder Überweisung, die sich anhand der Kontoauszüge nachweisen lässt.

Weiterhin ist darauf zu achten, dass es auch bestimmte Voraussetzungen gibt, unter denen man die Handwerkerrechnungen nicht absetzen kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn man sie bereits als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hat. Aber auch im Falle, dass die Leistung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erbracht wurde, ist ein Absetzen von der Steuer nicht möglich. Und dass es ohne Rechnung von vornherein nicht geht, das sollte eigentlich jedem Menschen von selbst klar werden.
 
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