Freitag, 29. März 2024

Die Renovierungskosten absetzen

Besitzer eines Hauses, bekommen oft Ärger mit dem Finanzamt, wenn sie die Renovierungskosten sofort voll von der Steuer absetzen möchten. Denn das Finanzamt fordert in vielen Fällen eine langjährige Abschreibung. Dabei kann jeder grundsätzlich die Kosten sofort absetzen, wenn er sein Mietobjekt auf zeitgemäßen Standard modernisieren lässt. Dies tritt auch in Kraft, wenn er das Haus erst vor kurzem erworben hat.

Zu diesen Modernisierungen und Renovierungen, gehört die Sanierung der Heizung, der Abwasserrohre, der Elektrokabel, den Bädern und der Fenster. Ebenso die Erneuerung von Außenputz, Fußböden, den Garagentoren, Dachreparaturen, die Wärmedämmung, der Haustür, sowie die Beseitigung von Hausschwamm.

Ausnahmen hingegen sind Baumaßnahmen, die das Objekt erst in einem vermietbaren Zustand versetzen, oder es vergrößert wird. Dazu zählen der Ein- und Anbau von Dachgaube, einen Kamin, eine Sauna, einen Balkon, einer Alarmanlage, Bädern, eine Garage, ein Wintergarten, sowie das Anbringen von Markisen. Diese Maßnahmen fallen unter den langjährigen Absetzungen.

Auch in Privathaushalten, lassen sich einige Reparatur- und Renovierungsarbeiten absetzen. Die Kosten der „Haushaltsnahen Dienstleistungen“ in dem Privathaushalt, können in Höhe von bis zu 600 Euro, direkt von der Steuer abgezogen werden. Dies erklärt sich durch die steuerliche Förderung (Einkommensteuerermäßigung) von 20% des allgemeinen Rechnungsbetrages, der aber nur bis zu 600 Euro im Jahr beträgt.

Darunter fallen Arbeiten von Fensterputzern, Handwerkern und Gärtnern, die so genannte Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung durchführen sollen. Diese Steuervorteile gelten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die haushaltsnahen Dienstleistungen in Deutschland. Darunter zählen Aufträge, die an Unternehmen vergeben werden, aber nur gegen Rechnung. Diese dürfen auf gar keinen Fall bar bezahlt werden, sie können nur abgesetzt werden, wenn man den Betrag überwiesen hat.

Bei den Arbeiten, die in Auftrag gegeben wurden, handelt es sich um typische Arbeiten, die auch von einem Mitglied des Haushaltes übernommen werden könnten. Wichtig bei der Absetzung ist die Betonung "Reparaturen", darunter fallen auch Tapezier- und Malerarbeiten, da sie Schönheitsreparaturen darstellen. Zu den Arbeiten, die steuerlich abgesetzt werden können, zählen keine Um- und Anbauten und auch nicht die Einrichtung eines Gartens. Dies bedeutet, dass der Garten schon vorhanden sein muss, um die Arbeiten an ihm, absetzen zu können. Diese Steuervergünstigungen zählen nicht, wenn es sich um Betriebsausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten handelt, die an anderer Stelle schon steuerlich berücksichtigt wurden.

In Fürth hat der Bund deutscher Lohnsteuerzahlerverbände (BDLV) seinen Sitz. Dieser macht auf diese Möglichkeiten aufmerksam und beruht sich dabei auf ein Schreiben von dem Bundesfinanzministeriums in Berlin.
 
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