Freitag, 29. März 2024

Die Kosten für den Steuerberater absetzen

Die entstandenen Gebühren, die ein Steuerberater zur Bearbeitung und Erfassung der Steuern anrechnet, kann man gesetzlich von der Steuer absetzen.

Die Bezahlung für die Bearbeitung und die Aufnahme Ihrer Steuern, je nach Größe und Auslage kann die Summe variieren, erfasst der Steuerberater eine Gesamtsumme, die Sie noch vor der Bearbeitung an Ihn zahlen müssen. In den meisten Fällen bearbeiten Steuerberater keine Dokumente ohne vorher einen Zahlungseingang registriert zu haben.

Nach erfolgreicher Bearbeitung der Steuern durch den Steuerberater, bekommen Sie für Ihre eigenen Unterlagen eine Kurzerfassung der Steuern und eine unterschriebene Rechnung des Steuerberaters. Hierbei ist zu beachten, dass auf der Rechnung die Firmen ID und die gesamte Adresse des Bearbeiters steht. Und nur unterschriebene Bescheinigungen erkennt das Finanzamt an. Wenn möglich sollte auch der Firmenstempel deutlich sichtbar auf dem Dokument vorhanden sein.

In den meisten Fällen weist der Steuerberater noch einmal deutlich darauf hin, dass die Kosten für die Erstellung des Lohnsteuerjahresausgleiches im darauf folgenden Jahr mit angegeben werden können.

Zudem zählen auch die Kosten, die Sie tragen mussten, um zu Ihrem Steuerberater zu gelangen. Es kann entweder eine Pauschalbetrag angegeben werden, wenn Sie zum Beispiel mit Bus und Bahn fahren mussten und keine Belege mehr vorweisen können oder aber die Kilometerzahl, die Sie zurückgelegt haben, um den Steuerberater anzutreffen. Das Finanzamt errechnet auch für die zurückgelegten Kilometer einen Pauschalbetrag. Dieser errechnet sich nicht aus den derzeitigen Benzinkosten. Zurzeit erstattet das Finanzamt pro zurückgelegten Kilometer 0,30 Euro.

Sollten Sie sich ein Programm zur Erfassung Ihrer Steuern gekauft haben, da Sie aus finanziellen Gründen die Rechnungen des Steuerberaters nicht mehr tragen können, so können Sie diese Kosten ebenfalls im Lohnsteuerjahresausgleich absetzen. Mussten Sie mehrere Geschäfte anfahren, da die Software nicht mehr im Handel erhältlich war, so können Sie auch hier einen Pauschalbetrag für die Aufwendung angeben. Hierbei handelt es sich um die so genannte Aufwandsentschädigung.

Sollten Sie mehrere Stunden bei Ihrem Steuerberater verbracht haben, so kann man auch die Stunden der Abwesenheit angeben und je nachdem, wie lange Sie unterwegs waren, oder sich im Büro aufgehalten haben, bekommen Sie auch hierfür einen Pauschalbetrag vom Finanzamt erstattet. Für vier Stunden liegt der Pauschalbetrag derzeit bei 6,23 Euro. Ebenfalls die Verpflegung in der Abwesenheit kann steuerlich geltend gemacht werden.
 
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