Freitag, 29. März 2024

Die Umsatzsteuer absetzen

Ein jeder kennt die Umsatzsteuer, obwohl sie vielen unter dem Begriff Mehrwertsteuer wohl eher etwas sagt. Diese Steuer muss jeder Mensch, jedes Unternehmen für alle Produkte zahlen, die man kauft. Angefangen beim Brötchen bis hin zum eigenen Haus - die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die überall erhoben wird. Als Privatperson kann man diese auch nirgends von der Steuer absetzen. Gleiches gilt im Übrigen für Unternehmen, die laut Kleinunternehmerregelung von der Ausweisung der Mehrwertsteuer befreit sind.

Alle anderen Unternehmen, die also umsatzsteuerpflichtig sind, können hingegen die Umsatzsteuer absetzen. Die auf den Ausgangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer stellt dabei erst einmal eine Einnahme für den Betrieb dar, die dieser für das Finanzamt verwaltet. Die auf den Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer, auch Vorsteuer genannt, gilt hingegen als Betriebsausgabe. Zieht man nun die gesamten gezahlten Vorsteuerbeträge von den vereinnahmen Umsatzsteuerbeträgen ab, erhält man den Betrag, der noch ans Finanzamt abzuführen ist. Damit stellt diese Art der Steuer für Unternehmen lediglich einen durchlaufenden Posten dar.

Die zu zahlende Umsatzsteuer muss dann bis zum 15. des Folgemonats ans Finanzamt überwiesen werden. Sollte eine Erstattung entstehen, so ist diese ebenfalls bis zum 15. des Folgemonats vom Finanzamt an das Unternehmen zu überweisen.

Um die Steuer zu ermitteln bzw. an das Finanzamt zu melden, ist es nötig, eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Moderne Buchhaltungsprogramme erledigen dies jedoch fast automatisch. Nachdem die gesamten Eingangs- und Ausgangsrechnungen verbucht wurden, reichen wenige Klicks aus, um die Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen. Auch kann diese bei den meisten der Programme dann direkt online ans Finanzamt übermittelt werden. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss dabei regulär bis zum 10. des Monats, der abgerechnet wird, beim Finanzamt vorliegen.

Eine Ausnahme ist aber in Form der Dauerfristverlängerung möglich. Diese muss man entsprechend beim Finanzamt beantragen und kann nach deren Gewährung die Umsatzsteuervoranmeldung genau einen Monat später abgeben. Damit wird die Umsatzsteuer für den April nicht mehr bis zum 10. Mai gemeldet, sondern bis zum 10. Juni. Unter Umständen ist auch eine vierteljährliche Abrechnung möglich, die man ebenfalls beantragen sollte. Da es aber für viele Unternehmer einfacher zu kalkulieren ist, wenn die Umsatzsteuer monatlich gezahlt wird, ist diese Variante auch die häufigste.

Ferner unterscheidet man hierbei zwischen der IST-Versteuerung und der SOLL-Versteuerung. Bei ersterer muss man nur die tatsächlich vereinnahmte Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen. Diese wird also erst nach Geldeingang der Kunden fällig. Bei der SOLL-Versteuerung ist die Umsatzsteuer bereits mit Rechnungslegung fällig, auch wenn das Geld evtl. erst ein halbes Jahr später eingeht.
 
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