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Freitag, 18. Mai 2012
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Verbesserungen des Anlegerschutzes bei Geldanlagen

Die Europäische Kommission hatte im Zuge der Finanzkrise am damaligen “Neuen Markt“ erkannt, dass der bestehende Anlegerschutz nicht ausreicht und von allen Mitgliedsstaaten der EU die Umsetzung der von ihr geforderten Verbesserungen in nationales Recht verlangt. In Deutschland hat sich der Anlegerschutz seit dem Jahr 2004 durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz deutlich erweitert.

Seit diesem Zeitpunkt werden an die in der Fachsprache der Börse als Director' s Dealings bezeichneten Aktienkäufe und Verkäufe hochrangiger Manager sehr hohe Anforderungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichung gestellt. Wenn Manager Aktien eines von ihnen geleiteten Unternehmens verkaufen, lässt sich daraus ableiten, dass sie mit einer Verringerung ihres Wertes rechnen, während ein Kauf den anderen Börsenteilnehmern Vertrauen in die Gesellschaft signalisiert. Die Käufe und Verkäufe der Manager unterliegen dabei keiner Beschränkung, sondern lediglich der Mitteilungspflicht. Eine weitere Maßnahme zum Anlegerschutz bei Aktien stellt die Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Meldungen dar. Diese Meldungen werden auf der Webseite der Deutschen Börse AG sowie auf der des sie veröffentlichenden Unternehmens publiziert und informieren über kursrelevante Ereignisse.

Die Ad-hoc-Meldungen vermeiden Insidergeschäfte, da ein allgemein zugängliches Wissen kein Insiderwissen darstellt. Im Bereich des “Grauen Kapitalmarktes“ wurde auf Grund des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes die Ausgabe von Verkaufsprospekten verbindlich, so dass der Anleger belastbare Informationen erhält. Wenn Informationen in den entsprechenden Prospekten nicht der Wahrheit entsprechen, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, welcher in der Praxis nur erfolgreich durchgesetzt werden kann, wenn der Berater über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt. Nach einer solchen sollte er zu Beginn eines jeden Beratungsgespräches gefragt werden, sofern er nicht von sich aus auf diese hingewiesen hat. Der Anlegerschutz im Börsenhandel schützt den Investor vor Fehlberatungen.

Davor, dass er sich trotz einer korrekten Beratung einschließlich des Hinweises auf die Chancen und Risiken der einzelnen Anlageformen für eine unsichere Geldanlage entscheidet und dabei Verluste erleidet, kann und will der Gesetzgeber ihn nicht schützen. Sparanlagen wie das Festgeld oder ein Tagesgeldkonto sind grundsätzlich nicht mit Risiken behaftet. Der Anlegerschutz umfasst bei diesen Anlagen somit nicht den Schutz vor einer fehlerhaften Beratung, sondern die Sicherung des Guthabens im Falle einer Bankpleite. Zu diesem Zweck haben sich die meisten in Deutschland tätigen Banken einem freiwilligen Sicherungsfonds angeschlossen, welcher die gesetzlichen Mindestdeckungssummen je Sparer deutlich erhöht und häufig das Guthaben faktisch unbegrenzt absichert. Über die Form und Höhe der Einlagensicherung ist ausdrücklich hinzuweisen. Eine weitere Maßnahme des Anlegerschutzes bei Sparguthaben besteht darin, dass die Bank auf mögliche Zinsänderungen sowie Kündigungsfristen eindeutig und unmissverständlich hinweisen muss.
 
 
 
 
 
 
 
 
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