Freitag, 29. März 2024

Einen Erbschein beantragen

Ein Erbschein stellt eine amtliche Urkunde dar. Er wird beim Nachlassgericht des Amtsgerichtes beantragt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser zuletzt polizeilich gemeldet war. Im Wege des Amtshilfeverfahrens zur Erleichterung der Verwaltungs- und Gerichtsangelegenheiten kann der Erbschein bei jedem in Deutschland ansässigen Amtsgericht beantragt werden.

Die Anträge werden dann an das zuständige Nachlassgericht weiter geleitet. Bei der Antragstellung sind die entsprechenden Abstammungsnachweise und Eheurkunden bzw. Eheverträge nebst dem eigenen Personalausweis im Original vorzulegen. Ein Erbschein für die Regelung der Nachlassangelegenheiten ist dann nicht notwendig, wenn ein notariell beglaubigtes Testament oder ein notariell beglaubigter Erbvertrag vorliegt.

Den Erbschein benötigt man auf jeden Fall, wenn Immobilien, Schiffe oder Flugzeuge zum Nachlass gehören. Hier können die Eigentümerdaten in den amtlichen Verzeichnissen nur mit der Vorlage eines Erbscheins beantragt werden. Für die Auflösung von Versicherungen benötigt man keinen Erbschein, wenn im Vertrag konkrete Regelungen zu den begünstigten Personen getroffen worden sind.

Ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Auch für die Auflösung von Bankkonten kann man sich den Erbschein ersparen. Das ist einerseits möglich, indem rechtzeitig eine Vollmacht für die Erledigung der Bankangelegenheiten erteilt worden ist. Zum anderen hat der Alleinerbe die Chance, das Bankkonto unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Personalausweises des Verstorbenen mit einer Haftungsfreistellung gegenüber der Bank auflösen zu können. Auch der Mietvertrag für eine Wohnung lässt sich mit der bloßen Vorlage einer Sterbeurkunde kündigen.

Beim Erbschein handelt es sich um eine Urkunde des öffentlichen Glaubens nach den Paragrafen 2366 und 2367 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Gerichtsgebühren für die Ausstellung richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Dafür gibt es eine offizielle Tabelle. Bei einem Nachlasswert von 20.000 Euro sind 72 Euro an Gebühren fällig.

Bei einem Wert des Erbes von 50.000 Euro verlangt das Gericht 132 Euro. Ist für den Nachweis der Erbeneigenschaft eine Eidesstattliche Erklärung abzugeben, wird noch einmal die gleiche Gebühr fällig.
 
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