Freitag, 29. März 2024

Entspricht der Bürgschaftsbetrag immer dem Kreditbetrag?

Unter dem Bürgschaftsbetrag wird ein Höchstbetrag verstanden, bis zu dessen Höhe der Kreditnehmer den Bürgen in Regress nehmen kann. Die Höhe des Bürgschaftsbetrages ist dabei nicht immer mit der Höhe des aufgenommenen Darlehens identisch, wofür zwei unterschiedliche Gründe maßgeblich sind. Vorzugsweise bei privaten Kreditverträgen erwartet die Bank vom Bürgen, dass dieser neben den ausfallenden Rückzahlungen des Darlehens ihr auch die anfallenden Zinsen sowie die Kosten einer erfolglosen gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ersetzt.

Bis zum Jahr 2002 war in Bürgschaftsverträgen regelmäßig eine Klausel enthalten, nach welcher das Kreditinstitut den vereinbarten Bürgschaftsbetrag um entsprechende Kostenfaktoren erhöhen durfte. Nachdem sich die ständige Rechtsprechung dahingehend geändert hat, dass der im Bürgschaftsvertrag genannte Bürgschaftsbetrag als Obergrenze für den verbürgten Geldbetrag anzusehen ist, sichern sich die meisten Banken ab, indem sie einen die Kreditsumme um durchschnittlich zehn Prozent übersteigenden Bürgschaftsbetrag einfordern. Dieses Verfahren ist für den Bürgen durchsichtig und somit angemessen; selbstverständlich ist die Bank verpflichtet, von ihr in Rechnung gestellte Kosten zu belegen. Zudem ist das Kreditinstitut angehalten, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bürgen zu prüfen und somit nicht zu überfordern.

Diese Überprüfung erfolgt auch im eigenen Interesse des Kreditgebers, da Bürgschaftsverträge, bei welchen der vereinbarte Bürgschaftsbetrag in einem krassen Missverhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen steht, als sittenwidrig und somit nichtig gelten. Bei gewerblichen Krediten, bei welchen der Bürgschaftsbetrag durch die Zusage einer Bürgschaft seitens einer Bürgschaftsbank gestellt wird, umfasst die auf diese Weise gestellte Sicherheit hingegen fast immer nur einen Teilbetrag des genehmigten Darlehens. Öffentlich-rechtliche Bürgschaftsbanken stellen in der Regel nur eine Zusage für etwa achtzig Prozent des Kreditbetrages zur Verfügung. Für den Rest der Kreditsumme muss der Kreditnehmer entweder andere Sicherheiten stellen oder die Bank dazu bereit sein, auf besondere Sicherheitsleistungen zu verzichten.

Selbstverständlich besteht auch bei privaten Darlehen die Möglichkeit, dass die Bank nur für einen Teil der Darlehenssumme eine Bürgschaft verlangt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein wesentlicher Teilbetrag durch andere Sicherheiten wie die Übereignung einer in Bälde zur Auszahlung anstehenden Lebensversicherung oder auch die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch als gesichert betrachtet werden kann. In vielen Fällen, in welchen der Bürge in Anspruch genommen werden muss, da der Hauptschuldner das Darlehen nicht mehr bedienen kann, ist bereits eine teilweise Rückzahlung der Kreditsumme erfolgt. Selbstverständlich darf der Kreditnehmer dann nicht mehr den vollständigen Bürgschaftsbetrag beim Bürgen einfordern, sondern nur noch den tatsächlich offenen Betrag sowie die angefallenen Kosten.
 
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