Freitag, 29. März 2024

Finanzierungsabläufe bei Pensionsgeschäften

Im Finanzbereich gibt es sehr viele Möglichkeiten, auf welche Art und Weise Kreditsuchende zu Geld kommen können. Der gewöhnliche Weg führt in diesem Zusammenhang in der Regel zur Bank, die dann einen Bankkredit vergibt. Dabei handelt es sich oft um einen Ratenkredit oder zur Finanzierung von Wohneigentum auch um einen Immobilienkredit. Der Dispokredit wird als laufende Kreditlinie auf dem Girokonto natürlich auch sehr gerne genutzt. Neben diesen Standard-Finanzierungen gibt es aber noch weitere Mittel und Wege, wie man sich Kapital beschaffen kann.

Einer dieser weiteren Wege sind zum Beispiel die Pensionsgeschäfte. Diese haben nichts - wie man vielleicht zunächst aufgrund des Namensteils Pension meinen könnte - mit Pensionen im Sinne von Rentenbezügen zu tun. Vielmehr handelt es sich hier um die Übertragung von Wertpapieren, die mit dem Verleihen von Geld einhergeht. Pensionsgeschäfte dienen also vor allem zur vorübergehenden Finanzierung und laufen wie im Folgenden erläutert ab. Zunächst einmal gibt es bei den Geschäften dieser Art immer zwei Parteien, die als Pensions-Geber und als Pensions-Nehmer bezeichnet werden. Diese sind im Prinzip mit einem Kreditnehmer und einem Kreditgeber zu vergleichen, nur dass die Rollen von der Bezeichnung her (Geber und Nehmer) vertauscht sind.

Der Pensionsgeber ist nämlich derjenige, der zum Beispiel verzinsliche Wertpapiere an eine andere Pension oder Institution, den Pensionsnehmer, überträgt. Im Gegenzug zahlt der Pensionsnehmer dem Pensions-Geber eine gewisse Geldsumme. Vom Geldfluss her betrachtet ist also der Pensionsgeber der Kreditnehmer, während der Pensionsnehmer der Kreditgeber ist. Das Pensionsgeschäft ist also im Prinzip mit einem Wertpapierkredit zu vergleichen, denn auch hier fließt ein Geldbetrag, der durch vorhandene Wertpapiere abgesichert wird. Wer sich für ein solches Pensionsgeschäft entscheidet, der sollte noch den wichtigen Unterschied zwischen einem echten und einem unechten Geschäft dieser Art kennen, der auch per Gesetz definiert ist.

Ob es sich um ein echtes oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt, hängt davon ab, ob seitens des Pensionsnehmers das Recht oder die Pflicht besteht, die erhaltenen Wertpapiere später wieder zurückzugeben. Falls der Pensionsgeber nämlich nur das Recht hat, die Wertpapiere wieder zurückzugeben, dies jedoch für ihn keine verbindliche Pflicht darstellt, so handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft. Ist der Pensionsnehmer jedoch dazu verpflichtet, die Rückübertragung vorzunehmen, ist das im klassischen Sinne ein echtes Pensionsgeschäft. Wann die Wertpapiere wieder zurückübertragen werden müssen, und wann demzufolge auch der Rückfluss des Geldes erfolgt, kann entweder schon bei Vertragsabschluss festgelegt werden oder auch erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt definiert werden.
 
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