Freitag, 29. März 2024

Die Gewährleistungsbürgschaft

Immer wieder hört man ja heute von Bauunternehmern und Bauträgern, die noch während des Baus oder aber kurz danach in Insolvenz gehen. Woran dies liegt, ist nicht immer ganz klar, mit Sicherheit aber auch an mangelnder Zahlungsmoral und Strafen wegen Schwarzarbeit. Für den Häuslebauer spielen diese Gründe hingegen keine Rolle, steht er doch alleine da, wenn während der Gewährleistungsfrist noch Mängel am Bau entdeckt. Denn diese kann er dem eigentlichen Bauträger ja nicht mehr anlasten, weil er nicht mehr tätig ist.

Grundsätzlich kann in solchen Fällen eine Gewährleistungsbürgschaft helfen. Diese sollte man sich bereits vor der Entscheidung für einen bestimmten Bauträger von eben diesem vorweisen lassen. Sinn der Gewährleistungsbürgschaft ist es, die Kunden des jeweiligen Bauträgers davor zu schützen, dass sie ihre Gewährleistungsansprüche nicht mehr durchsetzen können. Sollten solche Ansprüche entstehen, haftet im Fall der Insolvenz des Bauträgers meist dessen Bank. Wird ein anderer Bürge für die Gewährleistungsbürgschaft eingesetzt, so sollte man Vorsicht walten lassen, da hier ebenfalls das Risiko noch zu groß ist. Denn im Gegensatz zu einer Bank kann jeder andere Bürge durchaus auch einmal in Insolvenz gehen. Deshalb ist es ratsam, sich hier zu schützen und nur eine Gewährleistungsbürgschaft der Bank in Anspruch zu nehmen.

Wird mit dem Bauträger ein offizieller Vertrag nach VOB geschlossen, ist der Nachweis der Gewährleistungsbürgschaft sogar gesetzlich vorgeschrieben. Hier muss der Bauträger eine solche Bürgschaft also in jedem Fall nachweisen. Sollten tatsächlich Mängel auftreten, die unter die Gewährleistung fallen, so können sich die Eigenheimbesitzer mit ihren Forderungen an den Bürgen, also in der Regel die Bank, wenden. Diese muss dann für alle Kosten aufkommen, die für die Beseitigung der Mängel anfallen. Kunden sind so besser geschützt, was insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass immer mehr Bauunternehmen in Insolvenz gehen, von besonderer Bedeutung ist.

Die Gewährleistungsbürgschaft wird zwischen Bank und Bauträger schriftlich geschlossen. Das Schriftstück über das Bestehen der Gewährleistungsbürgschaft muss den Kunden des Bauträgers dabei mit Angebotsabgabe oder spätestens bei den einzelnen vertraglichen Verhandlungen vorgelegt werden, damit dieser sich vom Bestehen der Bürgschaft überzeugen kann.

Wer ohne eine Gewährleistungsbürgschaft bauen will, kann dies natürlich auch tun. Allerdings bleibt es fraglich, ob dies Sinn macht. Erfahrungswerte zeigen, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist noch zahlreiche Mängel auftreten können, deren Behebung mit teils massiven Kosten verbunden ist. Damit diese nun aber nicht auf dem Bauherren lasten, sollte man immer auf einen Ansprechpartner für Ansprüche aus der Gewährleistung zurück greifen können.
 
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