Dienstag, 23. April 2024

Zeigen der Kontoauszüge bei Hartz 4 Pflicht?

Beantragt man Hartz 4 bzw. das ALG II, was früher einmal der Sozialhilfe entsprach, so wird man von den zuständigen Stellen oftmals aufgefordert, die Kontoauszüge der letzten zwei bis drei, zum Teil gar bis zu sechs Monate dem Antrag beizufügen. Ob dies wirklich Pflicht ist, wenn man Hartz 4 beantragt, wird gerade geprüft. Mehrere Gerichte haben sich bereits mit dem Thema auseinander gesetzt und sind sich einig, dass eine solch starke Überprüfung der Bürger eindeutig zu weit gehe. Hier dürfe man eine solche Vorgehensweise nicht dulden und die Bürger sollten ebenfalls alles tun, um nicht zu tiefe Einblicke in ihre finanziellen Bewegungen auf den Konten zu geben.

Laut verschiedenen Urteilen, die bisher gefällt wurden, kann man seine Kontoauszüge den Behörden zwar vorlegen, sollte jedoch alle Zahlungen, die für die Berechnung oder Gewährung von Hartz 4 nicht von Bedeutung sind, schwärzen. Die Behörden sind verpflichtet, auch so geschwärzte Kontoauszüge zu akzeptieren, einzige Grundregel hierbei: erzielte Einnahmen dürfen nicht geschwärzt werden, ebenso alle Zahlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antrag stehen, also Miete, Strom oder das Arbeitsentgelt.

Ferner haben die Gerichte beschlossen, dass für den Nachweis der Miethöhe und des Arbeitsentgelts nicht unbedingt der Kontoauszug vorgelegt werden muss. Hier reicht auch ein Nachweis in anderer Form, etwa mit Hilfe des Miet- oder Arbeitsvertrages vollkommen aus. Ebenfalls wird eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers bzw. des Vermieters anerkannt. Mit diesen Dokumenten kann man durchaus die Zahlungen belegen, sodass das Amt kein Recht mehr hat, zusätzlich auch die Kontoauszüge anzufordern. Ferner besteht hier die Möglichkeit, dem Amt auf diese Art und Weise die Kontoauszüge gänzlich vorzuenthalten. Dabei sollte man sich auf die aktuellen Urteile und die gültige Rechtslage berufen. Sollten die Behörden dennoch die Kontoauszüge sehen wollen, kann man sich auch rechtlichen Rat holen, etwa bei einem Anwalt, sofern man sich diesen leisten kann oder eine entsprechende Versicherung besitzt.

Grundsätzlich ist es also nicht notwendig, den Behörden die Kontoauszüge des allgemeinen Kontos vorzulegen. Allerdings sollte man auch keine Vermögenswerte verschweigen. Findet sich auf dem Girokonto ein Guthaben, welches die Freigrenzen übersteigt, und will man die Auszüge deshalb nicht vorzeigen und dieses Guthaben verschweigen, so kann der Schuss schnell nach hinten los gehen. Denn die verschiedenen Vermögensgegenstände sind in jedem Fall anzugeben, insbesondere wenn sie die Freigrenzen übersteigen. Auch wenn dies nicht der Fall ist, ist jeder Posten den Behörden gegenüber anzugeben und sei es nur, damit diese überprüfen können, ob überhaupt ein Anspruch auf Hartz 4 besteht.
 
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