Freitag, 29. März 2024

Gründe einer Konto-Offenlegung

Normalerweise kann man sich hierzulande als Bankkunde darauf verlassen, dass die eigene Bank keinerlei Daten an andere Personen oder Unternehmen weitergibt, wenn man es als Kunde nicht ausdrücklich genehmigt hat. Zwar gibt es hierzulande kein gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis, wie zum Beispiel in der Schweiz, aber dennoch haben sich alle deutschen Banken gegenüber ihren Kunden dazu verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln und somit auch hierzulande das Bankgeheimnis zu wahren.

Wenn Daten vom Kunden abgerufen oder weitergeleitet werden sollen, muss normalerweise eine Einverständniserklärung vorliegen, wie zum Beispiel die Einverständniserklärung zum Einholen einer Auskunft bei der Schufa oder einer Bankauskunft. Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es allerdings seit rund acht Jahren, denn im Zuge der sogenannten Konten-Offenlegung müssen die Banken bestimmten Behörden Auskunft über den Kunden erteilen, ohne dass der Kunde ausdrücklich zuvor zustimmen muss. Die Konten-Offenlegung kommt hierzulande vor allen Dingen aus drei möglichen Gründen zum Tragen. Zudem ist es inzwischen so, dass manche Daten von den Banken automatisch an verschiedene Behörden weitergeleitet werden, wie zum Beispiel die Daten des Freistellungsauftrages an das zuständige Finanzamt oder auch die Abführung der Abgeltungssteuer.

Der erste Grund, warum eine gezielte Konten-Offenlegung vorgenommen werden könnte ist, dass das Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen (BaFin) einen Verdacht der Finanzmanipulation hat, sodass es von der kontoführenden Bank fordern kann, dass sämtliche Konten und Kundendaten zu einem bestimmten Bankkunden seitens der Bank offengelegt werden. Während dieser Grund im Vergleich allerdings relativ selten auftritt, kommen die zwei weiteren möglichen Gründe, die zu einer Konten-Offenlegung führen können, deutlich häufiger vor. Und zwar ist der zweite mögliche Grund, der zur Konten-Offenlegung führen kann, dass ein konkreter Verdacht der Steuerhinterziehung oder des Steuerbetruges gegen einen Kunden besteht, sodass im Zuge der Steuerfahndung ebenfalls alle Daten seitens der Bank übermittelt werden müssen.

In eine ähnliche Richtung geht der dritte Grund. Dieser beinhaltet, dass im Zuge eines Strafverfahrens bzw. wenn der Verdacht einer Straftat besteht, ebenfalls die Kunden- und Kontendaten gegenüber den ermittelnden Behörden offengelegt werden müssen. Grundsätzlich ist die Konten-Offenlegung zwar durchaus umstritten, aber im Prinzip kann es natürlich nur richtig sein, dass unter genau festgelegten Voraussetzungen auch die ansonsten geschützten Daten der Bankkunden gegenüber bestimmten Behörden offengelegt werden müssen. Denn wenn sich der Kunde im Rahmen der Gesetze verhält, hat er auch nichts zu befürchten.
 
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