Samstag, 20. April 2024

Kontopfändung und Pfändungsschutzkonto

Damit die Gläubiger die geschuldeten Beträge vom Schuldner zurückerhalten, kann durch das Gericht durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Kontopfändung angeordnet werden. Diesen Beschluss erhält die Bank des Schuldners durch den zuständigen Gerichtsvollzieher. Dadurch erhält der Schuldner keine Möglichkeit mehr, über das gesamte Guthaben auf dem Girokonto wie bisher zu verfügen. Ein Schuldner, dessen Konto gepfändet wurde, hat seit der Reform vom 1. Juli 2010 die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto einzurichten. Der Schuldner kann durch dieses spezielle Schutzkonto auch weiterhin über den zugesicherten Pfändungsfreibetrag verfügen.

Somit bietet das Pfändungsschutzkonto dem Schuldner die Gelegenheit, selbst bei einer bestehenden Kontopfändung die zum Lebensunterhalt notwendigen Bankgeschäfte zu tätigen. Dazu zählt insbesondere die Zahlung der Miete oder der Versicherungsbeiträge. Aber auch die Weiterführung der beruflichen Tätigkeit hängt mit einem vorhandenen Girokonto zusammen. Das Pfändungsschutzkonto erhält der Schuldner bei seiner Bank. Dabei hat der Kontoinhaber der Bank einen Anspruch auf dieses Konto, wenn dieser über ein Girokonto bei der Bank verfügt. Das bestehende Girokonto wird auf Wunsch des Kontoinhabers in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt.

Ein Schuldner, welcher über ein Girokonto verfügt, hat zwar keinen gesetzlichen Anspruch, dass eine Bank ein Pfändungsschutzkonto einrichtet, jedoch besteht in der Kreditwirtschaft eine Selbstverpflichtung der Banken, jedem Kunden ohne Girokonto mindestens ein Guthabenkonto zur Verfügung zu stellen. Der Schuldner kann das Pfändungsschutzkonto wie ein Girokonto auf Guthabenbasis nutzen. Dabei kann der Schuldner jedoch nur bis zu der Höhe des eingeräumten Pfändungsfreibetrages seine Bankgeschäfte ausführen. Beim Pfändungsfreibetrag handelt es sich um einen eingeräumten pauschalen Betrag. Dieser entspricht in der Regel dem Grundfreibetrag von derzeit 985,15 Euro. Somit werden dem Schuldner alle Beträge über diesem Grundfreibetrag zur Tilgung der bestehenden Schulden gepfändet.

Der Grundfreibetrag kann sich allerdings, je nach individueller Lebenssituation des Schuldners, erhöhen. Der Freibetrag erhöht sich zum Beispiel bei einem Schuldner, welcher eine Familie unterhalten muss. Muss zum Beispiel nur eine weitere Person unterhalten werden, so erhöht sich der Grundfreibetrag um 370,76 Euro. Bei jeder weiteren Person, bis insgesamt fünf Personen, erhöht sich der Freibetrag jeweils um weitere 206,56 Euro. Zudem gibt es auch Einkünfte, welche grundsätzlich als pfändungsfrei gelten, dazu zählen zum Beispiel Kinderzuschläge, das Kindergeld oder andere Sozialleistungen. Grundsätzlich wird jedem Schuldner jedoch zunächst mit dem Pfändungsschutzkonto lediglich der Grundfreibetrag zur freien Verfügung eingeräumt. Für eine etwaige Erhöhung des Freibetrages muss der Schuldner der zuständigen Bank Nachweise vorlegen. Dazu zählt zum Beispiel die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle, des Sozialleistungsträgers oder der Familienkasse. Zudem empfiehlt es sich die momentan geltenden Freibeträge bei den zuständigen Stellen stets zu hinterfragen, da diese kontinuierlichen Anpassungen unterliegen.
 
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