Freitag, 29. März 2024

Muss man bei einer Mahnung die Gebühren bezahlen?

"Die Rechnung wird Ihnen zugestellt und ist zahlbar binnen 14 Tagen ohne Abzug ab Zustelldatum!" So oder so ähnlich werden meistenteils in schriftlicher Form Rechnungen auf einem Lieferschein angekündigt. Allerdings beklagen immer mehr Unternehmer und Händler, dass sich die Zahlungsmoral zum Nachteil der Lieferanten oder Dienstleister geändert hat in den letzten Jahren - die Zahlung bleibt aus - der Schuldner muss angemahnt werden. Die gängige Form ist hierbei, dass ab der zweiten Mahnung Gebühren in unterschiedlicher Höhe erhoben werden. Behörden erheben Gebühren grundsätzlich per erster Mahnung, wie zum Beispiel das Finanzamt bei säumiger KFZ-Steuer.

Mahngebühren als solche werfen viele Fragen auf. Dürfen Gebühren überhaupt erhoben werden? Wenn ja, ab wann dürfen Gebühren erhoben werden? Wie hoch darf die Mahngebühr sein, stimmt die Verhältnismäßigkeit?

Prinzipiell ist eine erste Mahnung nichts anderes als eine Zahlungserinnerung. Zwar ist die Gebühr ab zweiter Mahnung wie o.a. die gängige Form, doch auch eine Erhebung ab der ersten Mahnung ist völlig rechtens. Die Erhebung von Gebühren darf nicht in Form einer Strafzahlung gestellt werden, die ohne Rücksicht auf einen Schaden verlangt wird. Der Schuldner muss durch die ausstehende Zahlung in Verzug geraten sein. Nach § 286 Absatz 4 des BGB kommt ein Schuldner nur dann nicht in Verzug, wenn die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Ist die Fälligkeit und der Zugang der Rechnung 30 Tage überschritten und der Schuldner ist der Entgeldforderung nicht nachgekommen, kommt er in Verzug. Dabei ist zu beachten, dass auf die Folgen in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen sein muss. Stellt sich der Zeitpunkt des Rechnungszugangs als unsicher dar, ist der Schuldner spätestens 30 Tage nach Entgegennahme der Gegenleistung in Verzug.

Eine Mahngebühr, wird sie in der richtigen Form und Frist eingefordert, ist also rechtens. In welcher Höhe eine solche Gebühr auszustellen ist hingegen nicht klar definiert. Keinesfalls darf sie den eigentlich säumigen Betrag übersteigen. Rechtstechnisch handelt es zudem nicht um eine Gebühr, eher um einen Schadensersatz. Es soll und darf lediglich der Schaden ersetzt werden, der durch den Verzug entstanden ist. Der Schaden muss vom Gläubiger sogar konkret nachgewiesen werden. Üblich in der Praxis ist aber eine pauschale Gebühr. Diese hat so geringfügig wie möglich zu erfolgen. Einen festen Wert gibt es allerdings hierbei nicht. Einer Geldspende darf er allerdings nicht gleichkommen.
 
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