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Sonntag, 12. Februar 2012
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Geld anlegen in Schiffsfonds

Wer sein Geld in Schiffsfonds anlegen möchte, der sollte zuerst einmal wissen, dass es sich dabei immer um geschlossene Fonds handelt. Das bedeutet, dass der Kauf von Fondsanteilen immer nur über einen gewissen Zeitraum hinweg möglich ist. Dieser wird im Fachjargon als Platzierungszeitraum bezeichnet.

Sobald die benötigte Summe Eigenkapital für den Bau des jeweiligen Schiffs erreicht worden ist, ist kein Erwerb weiterer Anteile an diesem Fonds mehr möglich. Rein rechtlich betrachtet, wird der Investor entweder zu einem Kommanditisten der Gesellschaft oder zu einem Anteilseigner. In der Regel werden Schiffsfonds als GmbH & Co. KG aufgelegt. Eine staatliche Kontrolle über die Schiffsfonds gibt es derzeit noch nicht. Auch gibt es im Moment noch keine rechtlichen Regelungen, die mit denen für andere Fondsgesellschaften geltenden vergleichbar wären.

Das ist auch einer der Nachteile, den man in Kauf nehmen muss, wenn man sein Geld in Schiffsfonds anlegen möchte. Das in einen Schiffsfonds investierte Geld der Anleger wird nicht wie bei einem Immobilienfonds oder Aktienfonds als Sondervermögen behandelt. Geht die Gesellschaft, die die Anteile für den Schiffsfonds verkauft hat, in den Konkurs, kann man als Anleger im Ernstfall sein gesamtes investiertes Vermögen verlieren.

Daraus leitet sich schon ab, dass es sich bei einem Schiffsfonds um eine Anlageform mit einem hohen spekulativen Risiko handelt, weil man de facto als Investor selbst zum beteiligten Unternehmer wird.

Eine solche Geldanlage ist auch nur für den Investor geeignet, der sehr langfristig planen kann. In der Praxis muss davon ausgegangen werden, dass eine echte Rendite frühestens nach zehn Jahren, in einzelnen Fällen auch erst nach bis zu 25 Jahren erzielt werden kann.

Für einen Verkauf der Anteile benötigt der Investor immer die Zustimmung der Gesellschaft, an der er sich mit seinem Kapital beteiligt hat. Auch kann er keinen Einfluss auf das Geschäftsgebahren der Gesellschaft nehmen, weil ihm die vertraglichen Regelungen meistens nur die Rolle eines „stillen Gesellschafters“ einräumen.
 
 
 
 
 
 
 
 
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