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Freitag, 30. Juli 2010
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Unterhalt - wie hoch ist der Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt ist ein Betrag, der jedem monatlich zur Verfügung stehen muss. Dieser liegt in den alten Bundesländern zur Zeit für Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern bei 900 Euro, gegenüber volljährigen Kindern bis 21 Jahre, soweit diese noch zur Schule gehen oder eine Ausbildung absolvieren bei 1.100 Euro, gegenüber dem Ehepartner und auch der nichtehelichen Mutter bei 1.000 Euro und gegenüber den Eltern bei 1.400 Euro. Bei Arbeitslosen unterscheidet sich der Selbstbehalt nur gegenüber den minderjährigen Kindern, hier beträgt dieser 770 Euro.

In den neuen Bundesländern sind die Selbstbehaltsätze ein niedriger: Dort liegen sie momentan für Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern bei 820 Euro, gegenüber volljährigen Kindern bis 21 Jahre, soweit diese noch zur Schule gehen oder eine Ausbildung absolvieren bei 1.010 Euro, gegenüber dem Ehegatten bei 915 Euro, ebenso bei der nichtehelichen Mutter und gegenüber den Eltern bei 1.300 Euro. Bei den alten und neuen Bundesländern liegt der Unterhalt gegenüber dem Ehepartner, der Kinder aus der Ehe betreut genauso hoch wie gegenüber minderjährigen Kindern.

Darin mit inbegriffen sind die Mietkosten. Diese sind pauschal festgehalten. Wenn die Miete diesen Pauschalbetrag überschreitet und es ist nicht möglich einen Wohnungswechsel vorzunehmen, kann es sein, dass sich der Selbstbehalt um die Mehrmiete erhöht - Niedriger wird der Selbstbehalt hingegen nicht, wenn man weniger Miete zahlt.

Nur in einem Fall wird der Selbstbehalt jedoch um 25 % herabgesetzt: denn sollte der Unterhaltspflichtige neu heiraten, der neue Partner voll berufstätig sein und somit seinen Teil zum Lebensunterhalt zusteuern, so kann auf dieser Basis der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen verringert werden. Schulden sind prinzipiell vorher abzuziehen. Das bedeutet, diese müssen nicht von dem Selbstbehalt bestritten werden.

Sollten Unterhaltszahlungen jedoch den Selbstbehaltsbetrag unterschreiten, so müssen diese entsprechend der Situation angepasst und verringert werden. Das heißt, der Unterhaltspflichtige muss gegenüber seinen zwei Kindern und seinem Ex-Partner Unterhalt zahlen, dieser unterschreitet aber den Selbstbehalt, so wird zuerst dem Ex-Partner dieser Differenz Betrag vom Unterhalt abgezogen. Sollte das noch immer nicht reichen, so wird auch der Unterhalt der Kinder gekürzt.

Sollte der Unterhaltspflichtige allerdings nicht einmal die Mindestbeträge, die nach der Düsseldorfer Tabelle vorgegeben sind, zahlen können, liegt ein so genannter Mangelfall vor. Ist ein unterhaltspflichtiger Partner neu verheiratet und hat auch wieder ein Kind bekommen oder ist als Hausfrau/Hausmann tätig, so steht diesem kein Selbstbehalt zu. Wenn der Unterhaltspflichtige also einem Minijob nachgeht und beispielsweise 300 Euro verdient, den Rest der Zeit bei dem neuen Kind verbringt, so müssen die kompletten 300 Euro an die Kinder aus der ersten Partnerschaft gezahlt werden.
 
 

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