Freitag, 29. März 2024

Den Nebenjob versteuern

Neben dem eigentlichen Job noch einen zweiten Job annehmen, um das Konto aufzubessern? Bei vielen Arbeitnehmern Gang und Gäbe. Arbeitnehmer schneiden in der Regel bei Nebenjobs auf 400 Euro-Basis am besten ab, da sie hier steuerfrei dazuverdienen können. Auch von Vorteil: Freiberuflich bzw. selbständig arbeiten, um Pauschalen und Freibeträge zu nutzen.

Die Steuerregelungen der jeweiligen Nebenverdienste sind schnell erklärt: Handelt es sich um einen Selbständigen Nebenjob, wie zum Beispiel als Handwerker, Künstler, Dozent, Autor oder Prüfer, muss der Verdienst auch in der Steuererklärung angegeben werden (die Ausgaben werden von den Einnahmen abgezogen), sofern die Einkünfte aus Nebeneinnahmen, inklusive eventueller Mieten und Zinsen, die Grenze von 410 Euro überschreiten. Bei freiberuflicher unterrichtender, schriftstellerischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Tätigkeit besteht eine Betriebsausgabenpauschale von max. 614 Euro bzw. 25 % der erwirtschafteten Einnahmen. Möglich ist auch die Angabe höherer Betriebsausgaben gegenüber dem Finanzamt, mittels Einnahmenüberschussrechnung.

Bei ehrenamtlicher Tätigkeit, zum Beispiel als Rettungsschwimmer oder Schiedsrichter, können sozialversicherungs- und steuerfrei 500 Euro pro Jahr als Aufwandsentschädigung gezahlt werden, wobei die jeweiligen Aufwendungen nicht nachgewiesen werden müssen. Ausgeschlossen aus dieser Regelung sind jedoch Entschädigungen aus öffentlichen Kassen und der Übungsleiterfreibetrag. Wer als Vereinsmitglied auf Entschädigungen verzichtet, darf eventuelle Ausgaben als Spenden geltend machen.

Für Angestellte oder selbständige Betreuer, Erzieher, Ausbilder und Übungsleiter in kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Bereichen sind 2100 Euro pro Jahr steuerfrei, dann jedoch kommt die Ehrenamtspauschale nicht zum Zuge. Werbungskosten (bei Angestellten) bzw. Betriebsausgaben (bei Selbständigen) kann man nur dann abziehen, wenn die Einnahmengrenze von 2100 Euro überschritten wird.

Bei einem 400-Euro-Minijob ohne Steuerkarte übernimmt der Arbeitnehmer sämtliche Steuerabgaben - bietet es sich an, den Übungsleiterfreibetrag hinzuzurechnen, steigt der sozialabgaben- und steuerbefreite Anteil des Verdienstes auf monatlich 575 Euro. Aushilfen zahlen dann keine Sozialabgaben, wenn nur 50 Tage bzw. 2 Monate pro Jahr gearbeitet wird. Abgerechnet werden muss ein Aushilfsjob aber trotzdem, und zwar auf einer zweiten Steuerkarte mit der Steuerklasse VI. Verrechnet wird dann in der Steuererklärung, wobei Studenten, Schüler und andere Geringverdiener von einer kompletten Steuerrückerstattung ausgehen können.

Bei pauschal versteuerten Nebenjobs veranschlagt der Arbeitnehmer 20 % Lohnsteuer. Der Verdienst muss neuerdings zwar nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden, dafür erhalten jedoch Geringverdiener (Steuersatz unter 20 %) zuviel gezahlte Steuerabgaben nicht mehr zurück.
 
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