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Dienstag, 22. Mai 2012
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Immobilie verkaufen - was ist zu beachten?

Wer eine Immobilie verkaufen möchte, der sollte wissen, dass dieser Vorgang in Deutschland strengen gesetzlichen Regelungen unterliegt. Ein Verkauf per Handschlag, wie in vielen anderen Regionen der Welt üblich, ist hier nicht denkbar. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass für die Erstellung und Abwicklung des Kaufvertrages ein Notar eingeschaltet werden muss.

Er berät beide Seiten gleichermaßen über die rechtlichen Folgen des Vertrages, sichert die Zahlung der Kaufsumme ab und stellt für den erfolgten Verkauf den so genannten öffentlichen Glauben her. Hier fallen im Zuge eines Verkaufs einer Immobilie mehrere Gebührenarten an. Für die Erarbeitung eines Vertragsangebotes darf er beispielsweise eine 15/10 Gebühr verlangen und für die Annahme dieses Angebotes wird noch einmal eine halbe Gebühr fällig.

Auch die notwendigen Eintragungen im Grundbuch dürfen nicht vergessen werden. Ist die Immobilie mit einem Grundpfandrecht zu Gunsten Dritter zum Beispiel im Rahmen eines bereits getilgten Kredits belastet, sollte diese vor dem geplanten Verkauf gelöscht werden. Dem Käufer sollte man Einblick auf die auf dem Grundstück liegenden Lasten gewähren.

Das kann ein Leitungs- oder Wegerecht, aber auch genauso gut ein Wohnrecht sein. Tut man das nicht, müsste man sich eventuell den berechtigten Vorwurf einer arglistigen Täuschung gefallen lassen, weil dadurch der Wert eines Grundstücks immer beeinträchtigt wird.

Die aus dem Verkauf der Immobilie erzielten Einnahmen sind zu versteuern. Der Notar ist derjenige, der den Verkauf an das Finanzamt melden muss. Daraufhin erlässt dieses gleich zwei Bescheide. Einer geht an den Käufer und belastet ihn mit der Grunderwerbssteuer und der zweite geht an den Verkäufer. Liegt zwischen dem Bau oder Kauf des Hauses und dem Verkauf eine Frist, die kürzer als zehn Jahre beträgt, wird er zur Kasse gebeten.

Dabei wird die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös und dem Buchwert der Immobilie für die Berechnung der Steuern zugrunde gelegt. Dabei ist es möglich, die Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung einer noch laufenden Finanzierung zum Abzug zu bringen.
 
 
 
 
 
 
 
 
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