Dienstag, 19. März 2024

Lebenslange Rente - Versteuerung

Am 01.01.2005 ist das neue Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Dies besagt das alle Renten der Besteuerung unterliegen. Die Altersbezüge werden in drei Bereiche gegliedert, so unterscheiden sie sich im Einzelnen auch in der Steuer.
1. Basisrente: gesetzliche Rente und die Rürup Rente
2. Zusatzrente: betriebliche und private Rente, Riester Rente
3. Kapitalversicherungen: kapitalbildende Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen mit
Kapitalwahlrecht

Wie unterscheiden sie sich in der Besteuerung?

1. Die Rentenversteuerung der gesetzlichen Rente geschieht schrittweise bis zum Jahr 2040. Für alle die im Jahr 2005 in Rente gingen, wird die Rente zu 50 Prozent versteuert. Für das Jahr 2006 mit 52 Prozent, 2007 zu 54 Prozent und 2008 bereits 56 Prozent. Jedes weitere Jahr demnach um 2 Prozent bis zum Jahr 2020. Dann erfolgt die Erhöhung nur noch um ein Prozent. Alle die dann ab dem Jahr 2040 ihre gesetzliche Rente beziehen, müssen dann 100 Prozent besteuern lassen.

Der Besteuerungsanteil macht sich aber bei den meisten Rentenbeziehern nicht bemerkbar. Auch Rentner sind steuerpflichtig. Nach Abzug des Grundfreibetrages, der Sozialversicherungen, Werbungskosten sowie Sonderausgaben, ist meist keine Besteuerung mehr möglich. So bleiben sie von Steuerzahlungen oft verschont.

2. Zusatzrenten werden grundsätzlich höher besteuert als die staatlichen Renten. Bei der privaten Altersvorsorge, in der die staatliche Riester Förderung in Anspruch genommen wird, muss die lebenslange monatliche Rente voll besteuert werden. Bei privaten Rentenversicherungen erfolgt eine niedrigere Besteuerung. In diesem Fall wird der Ertragsanteil zu 18 Prozent versteuert. Der Ertragsanteil setzt sich zusammen aus der laufenden Verzinsung.

3. Kapitalversicherungen unterliegen ebenso der vollen Besteuerung. Hier gibt es aber zwei Auswahlmöglichkeiten. Zum Einem lässt man sich den angesparten Kapitalbetrag in einer Summe auszahlen oder in einer lebenslangen monatlichen Rente. Bei Rentenbeginn mit 65 Jahren und Auszahlung der monatlichen Rente, wird der Ertragsanteil zu 18 Prozent versteuert. Möchte man den Betrag auf einmal erhalten, müssen zwei Bedingungen eingehalten werden um die Sonderregelung zu genießen. Besteht der Versicherungsvertrag mindestens 12 Jahre und lässt man sich das Geld erst ab dem 60. Lebensjahr auszahlen, müssen nur 50 Prozent versteuert werden.

Bei den privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, ebenfalls 18 Prozent Besteuerung bei der lebenslangen monatlichen Rente. Entscheidet man sich für eine einmalige Auszahlung, müssen 50 Prozent der Zinserträge (Gewinn) besteuert werden. Die eingezahlten Sparbeträge und 50 Prozent Gewinn sind einkommenssteuerfrei.
 
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