Samstag, 5. Oktober 2024

Kündigung bei einem Darlehen

Wenn ein Darlehen gekündigt wird, spricht man von einem ordentlichen- oder außerordentlichen Kündigungsrecht, von dem sowohl der Schuldner als auch das Kreditinstitut Gebrauch machen kann. Bei einem Kredit mit einer Zinsbindungsfrist (meistens 10 Jahre) hat der Schuldner in drei Fällen ein ordentliches Kündigungsrecht:

1. Wenn der Schuldner nach Ablauf der Zinsbindungsfrist eine einmonatige Kündigungsfrist einhält, kann er den bestehenden Kreditvertrag kündigen, sofern die Zinsbindungsfrist kürzer ist als die, für die Rückzahlung vereinbarte Zeit und keine weitere Zinsvereinbarung besteht (§ 489 Abs.1 BGB).

2. Der Schuldner darf nach Ablauf von sechs Monaten seit Empfang des kompletten Darlehensbetrages unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Kreditvertrag kündigen, vorausgesetzt das Darlehen wurde nicht durch Grundpfandrechte abgesichert (§ 489 Abs.1 Nr.2 BGB).

Diese Möglichkeit muss dem Kreditnehmer gegeben sein, um den Kreditvertrag eventuell geänderten Zinsbedingungen anpassen zu können.

3. 10 Jahre nach Erhalt des Darlehensbetrages, kann das Kreditverhältnis unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht steht jedem Schuldner zu.

Bei einem Kredit mit variabler Zinsvereinbarung kann der Schuldner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist das Kreditverhältnis jederzeit kündigen und die verbleibende Darlehenssumme ablösen (§ 489 Abs. 2 BGB). Der variable Zins orientiert sich am Zins- und Kapitalmarkt und wird in der Regel von den Kreditinstituten alle drei Monate dem Zinsniveau angepasst.

Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Schuldner den Kredit innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Schuldners entsteht wenn die Darlehenssumme durch Grundpfandrecht abgesichert wurde. Alleine das Vorliegen eines wichtigen Grundes von Seiten des Schuldners genügt um das außerordentliche Kündigungsrecht in Anspruch zu nehmen (§ 490 Abs. 2 BGB). Dies kann schon vorkommen wenn der Schuldner die verwendete Sicherheit anderweitig nutzen möchte. Tritt dieser Fall ein, so verpflichtet er sich gegenüber seinem Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten (§ 488 Abs. 3 BGB). Kreditinstitute beziehen sich dann an der Höhe der Darlehenssumme und berechnen pauschal einen Prozentsatz aus, der die Vorfälligkeitsentschädigung darstellt.

Aber nicht nur der Darlehensnehmer hat ein ordentliches- bzw. außerordentliches Kündigungsrecht sondern auch die Banken, die meistens den zweiten Vertragspartner eines Kreditvertrages darstellen können und üben dieses Recht aus. Ein ordentliches Kündigungsrecht von Seiten des Darlehensgebers entsteht bei Kreditverträgen mit unbestimmter Laufzeit zuzüglich einer Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 BGB).

Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers ist vorhanden wenn:

1. sich nach Vertragsabschluss die finanziellen Verhältnisse des Schuldners negativ verändern.

2. sich der Wert der gegebenen Sicherheiten verschlechtert und keinen neuen Sicherheiten vom Schuldner angeboten werden (§490 Abs. 1 BGB).

Sollte sich nach Vertragsabschluss eine der oben genannten Situationen ergeben kann der Darlehensgeber in der Regel den Kreditvertrag fristlos kündigen.
 
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