Montag, 16. September 2024
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Forderungsentkleidete Hypothek - Infos
Beim Bau des Eigenheims muss man auch entsprechendes Fremdkapital in Anspruch nehmen, um sich den lange gehegten Traum vom Häuschen im Grünen zu erfüllen. Dies liegt vor allen Dingen daran, dass man sich derart hohe Summen nicht einfach so ansparen kann, zumal wenn man in der Zeit vorher noch jeden Monat Miete zahlen muss. Als ideale Lösung für das Beschaffen des Fremdkapitals kommt dann die Hypothek in Frage, die im Grundbuch, Blatt C, eingetragen wird. Sie entsteht, sobald die Forderung entsteht und dient zur Absicherung dieser. Ist die Forderung beglichen, erlischt automatisch auch die Hypothek. Dennoch bedarf es der eindeutigen Löschung im Grundbuch, da das Pfandrecht andernfalls noch bestehen bliebe.Das Pfandrecht selbst bleibt also im Grundbuch bestehen, bis eine eindeutige Löschung beantragt wurde. Da aber der ehemalige Gläubiger kein Recht mehr auf Pfändung hat, da seine Forderung erloschen ist, kann der ehemalige Schuldner, also jetzige Eigentümer des Hauses, die Hypothek auch zur Umschuldung verwenden. Dabei bleibt der Pfandrang bestehen und man kann damit eine neue oder eine andere Forderung absichern. In diesen Fällen spricht man dann von einer forderungsentkleideten Hypothek.
Die Gefahr besteht nun aber darin, dass andere Gläubiger die Hypothek gutgläubig erwerben könnten, obwohl diese noch gar nicht abgetragen ist. Das heißt, sie hätten zwar eine Hypothek, die im guten Glauben erworben und besichert wurde, doch das Pfandrecht steht nach wie vor einem anderen zu. Deshalb ist es empfehlenswert, das bisherige Pfandrecht löschen zu lassen und einen Rangvorbehalt auf die frei gewordene Stelle zu beantragen. Dies ist in jedem Fall Aufgabe des Eigentümers. Dabei kann der Rangvorbehalt für drei Jahre aufrecht erhalten werden und zu einem späteren Zeitpunkt der Besicherung einer anderen Forderung dienen. Damit werden mit dieser forderungsentkleideten Hypothek ganz ähnliche Ziele wie mit der bedingten Pfandrechtseintragung verfolgt, die allerdings nur für ein Jahr gilt.
Generell werden sich aber Banken zum Beispiel nur selten auf eine solche forderungsentkleidete Hypothek einlassen, da hier die Gefahr des gutgläubigen Erwerbs und damit das Ausfallrisiko einfach zu hoch für Banken jedweder Art ist. Für private Darlehen oder ähnliches eignet sich diese Art der Hypothek dann schon eher. Als Darlehensgeber sollte man sich zur eigenen Sicherheit aber schriftlich bestätigen lassen, dass die Hypothek gelöscht wurde und ein Rangvorbehalt beantragt wurde, um im Ernstfall auch tatsächlich das Pfandrecht zu besitzen und ausüben zu können. Andernfalls kann das gut gemeinte Darlehen durchaus auch nach hinten los gehen und so für Verluste sorgen.
Die Gefahr besteht nun aber darin, dass andere Gläubiger die Hypothek gutgläubig erwerben könnten, obwohl diese noch gar nicht abgetragen ist. Das heißt, sie hätten zwar eine Hypothek, die im guten Glauben erworben und besichert wurde, doch das Pfandrecht steht nach wie vor einem anderen zu. Deshalb ist es empfehlenswert, das bisherige Pfandrecht löschen zu lassen und einen Rangvorbehalt auf die frei gewordene Stelle zu beantragen. Dies ist in jedem Fall Aufgabe des Eigentümers. Dabei kann der Rangvorbehalt für drei Jahre aufrecht erhalten werden und zu einem späteren Zeitpunkt der Besicherung einer anderen Forderung dienen. Damit werden mit dieser forderungsentkleideten Hypothek ganz ähnliche Ziele wie mit der bedingten Pfandrechtseintragung verfolgt, die allerdings nur für ein Jahr gilt.
Generell werden sich aber Banken zum Beispiel nur selten auf eine solche forderungsentkleidete Hypothek einlassen, da hier die Gefahr des gutgläubigen Erwerbs und damit das Ausfallrisiko einfach zu hoch für Banken jedweder Art ist. Für private Darlehen oder ähnliches eignet sich diese Art der Hypothek dann schon eher. Als Darlehensgeber sollte man sich zur eigenen Sicherheit aber schriftlich bestätigen lassen, dass die Hypothek gelöscht wurde und ein Rangvorbehalt beantragt wurde, um im Ernstfall auch tatsächlich das Pfandrecht zu besitzen und ausüben zu können. Andernfalls kann das gut gemeinte Darlehen durchaus auch nach hinten los gehen und so für Verluste sorgen.
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