Freitag, 13. Dezember 2024
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Konto gepfändet - und jetzt?
Immer wieder kommt es vor, dass Menschen ihre Rechnungen oft nicht bezahlen können oder wollen. Dann wird auch nur selten auf Mahnungen und dergleichen reagiert. Wirklich aufwachen tun sie dann meist erst in dem Moment, in dem das Konto gesperrt wird. Dies wird jedoch für den Gläubiger erst dann möglich, wenn er einen vollstreckbaren Titel erworben hat.In diesem Fall kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, kurz PfÜb, erwirken. Dieser wird dann direkt an die kontoführende Bank geleitet. Ab Eingang dieses Beschlusses wird das Konto gesperrt, das heißt sämtliche Lastschriften werden automatisch zurück gebucht und auch der Kontoinhaber erhält sein Guthaben nicht mehr ausgezahlt. 14 Tage lang darf keine Kontenbewegung verzeichnet werden, mit Ausnahme von Gehaltseingängen.
Innerhalb dieser Frist hat der Schuldner die Möglichkeit, beim Amtsgericht oder, falls der Gläubiger die Stadt, das Finanzamt oder dergleichen ist, bei deren Vollstreckungsstelle, einen Antrag auf Pfändungsschutz zu stellen. Hierfür ist auch zwingend die Vorlage der letzten Kontoauszüge nötig. Durch diesen Antrag auf Pfändungsschutz wird ihm ein Guthaben zugestanden, über das der Schuldner verfügen kann. Kann er diesen Nachweis über das zugestandene Guthaben nicht innerhalb von 14 Tagen beibringen, so geht das gesamte Guthaben auf dem Konto an denjenigen Schuldner, der dieses gepfändet hat. Und zwar so lange, bis die Schuld vollständig abgetragen ist. Dies gilt auch für künftige Lohn- und Gehaltseingänge.
Man muss den Antrag auf Pfändungsschutz deshalb unbedingt vor der nächsten Überweisung von Lohn und Gehalt stellen. Denn die 14-tägige Frist gilt nur einmalig zu Beginn der Pfändung. Auch sollte man wissen, dass man einen solchen Antrag für jeden Gläubiger, der das Konto pfänden will, erneut stellen muss. Ebenfalls ist der Antrag erneut zu stellen, wenn Lohn oder Gehalt schwanken, sei es auch nur um wenige Cent oder Euro.
Wer dagegen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld usw. erhält, der muss keinen Antrag auf Pfändungsschutz stellen, da dieses Geld eigentlich nicht pfändbar ist. Der Empfänger muss jedoch das Geld binnen sieben Tagen nach Eingang auf dem Konto abheben, da es andernfalls ebenfalls gepfändet werden kann. Um wieder Überweisungen ausführen zu können, sollte man mit dem jeweiligen Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen, damit dieser das Konto wieder frei schalten lässt. An diese Vereinbarung muss man sich dann aber auch entsprechend halten, sonst ist das Konto schneller wieder gepfändet, als man denkt.
Es ist auch nicht wirklich sinnvoll, das Geld vom Konto abzuheben, es einzuzahlen und überweisen zu wollen. Vom Pfändungsschutz betroffen sind nämlich nur Geldeingänge von Dritten, aber keine eigenen Einzahlungen. Eine Bareinzahlung zugunsten eines anderen Empfängers hingegen kann auf Dauer sehr teuer werden, weil man hier immer mit Gebühren um die fünf Euro pro Transaktion rechnen muss.
Innerhalb dieser Frist hat der Schuldner die Möglichkeit, beim Amtsgericht oder, falls der Gläubiger die Stadt, das Finanzamt oder dergleichen ist, bei deren Vollstreckungsstelle, einen Antrag auf Pfändungsschutz zu stellen. Hierfür ist auch zwingend die Vorlage der letzten Kontoauszüge nötig. Durch diesen Antrag auf Pfändungsschutz wird ihm ein Guthaben zugestanden, über das der Schuldner verfügen kann. Kann er diesen Nachweis über das zugestandene Guthaben nicht innerhalb von 14 Tagen beibringen, so geht das gesamte Guthaben auf dem Konto an denjenigen Schuldner, der dieses gepfändet hat. Und zwar so lange, bis die Schuld vollständig abgetragen ist. Dies gilt auch für künftige Lohn- und Gehaltseingänge.
Man muss den Antrag auf Pfändungsschutz deshalb unbedingt vor der nächsten Überweisung von Lohn und Gehalt stellen. Denn die 14-tägige Frist gilt nur einmalig zu Beginn der Pfändung. Auch sollte man wissen, dass man einen solchen Antrag für jeden Gläubiger, der das Konto pfänden will, erneut stellen muss. Ebenfalls ist der Antrag erneut zu stellen, wenn Lohn oder Gehalt schwanken, sei es auch nur um wenige Cent oder Euro.
Wer dagegen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld usw. erhält, der muss keinen Antrag auf Pfändungsschutz stellen, da dieses Geld eigentlich nicht pfändbar ist. Der Empfänger muss jedoch das Geld binnen sieben Tagen nach Eingang auf dem Konto abheben, da es andernfalls ebenfalls gepfändet werden kann. Um wieder Überweisungen ausführen zu können, sollte man mit dem jeweiligen Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen, damit dieser das Konto wieder frei schalten lässt. An diese Vereinbarung muss man sich dann aber auch entsprechend halten, sonst ist das Konto schneller wieder gepfändet, als man denkt.
Es ist auch nicht wirklich sinnvoll, das Geld vom Konto abzuheben, es einzuzahlen und überweisen zu wollen. Vom Pfändungsschutz betroffen sind nämlich nur Geldeingänge von Dritten, aber keine eigenen Einzahlungen. Eine Bareinzahlung zugunsten eines anderen Empfängers hingegen kann auf Dauer sehr teuer werden, weil man hier immer mit Gebühren um die fünf Euro pro Transaktion rechnen muss.
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