Montag, 16. September 2024
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Vollmacht für ein Konto erteilen
Das eigene Konto ist heutzutage die wichtigste Station für alle Geldeingänge und alle Ausgaben. Grundsätzlich kann nur der Kontoinhaber selbst über sein Konto verfügen, wobei es aber auch die Möglichkeit gibt, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht über das Konto zu erteilen. Dies ist in vielen Fällen sogar durchaus sinnvoll. So zum Beispiel, wenn die Eltern sich selbst nicht mehr um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern können.Damit dennoch die Zahlungen vom Konto weiterhin erfolgen können, kann man z. B. den Kindern eine Vollmacht erteilen. Aber auch Kinder können anders herum ihren Eltern eine Vollmacht über das Konto erteilen, wenn zum Beispiel eine längerfristige Krankheit besteht oder ein Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich wird, kann diese Maßnahme dafür sorgen, dass dennoch alle Rechnungen pünktlich bezahlt werden. In der Regel wird die Vollmacht über ein Konto direkt bei dessen Eröffnung erteilt. Aber auch eine spätere Erteilung der Vollmacht kann durchaus sinnvoll sein. So geschieht dies häufig bei den Eltern, die merken, dass sie nicht mehr den Weg zur Bank schaffen o. ä.
Die Kontovollmacht kann dabei für unterschiedliche Aktivitäten auf dem Konto erteilt werden. So kann man eine Vollmacht ausstellen, die besagt, dass der Bevollmächtigte über das einzelne Konto verfügen kann, dass die Vollmacht für die gesamte Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut gilt oder auch dass sie für alle Konten gilt, die unter einer Kundennummer geführt werden.
Der Bevollmächtigte hat dann in der Regel das Recht, über das gesamte Guthaben, welches sich auf dem Konto befindet, zu verfügen. Auch darf er das Konto im üblichen Rahmen überziehen, sowie die Kontoabschlüsse und -auszüge entgegen nehmen und anerkennen. Allerdings hat er nicht das Recht, weitere Konten auf den Namen des eigentlichen Kontoinhabers oder gar Depots zu eröffnen. Auch Kreditverträge darf er nicht abschließen und keine Konten- oder Kreditkündigungen entgegen nehmen.
Die Kontovollmacht ist dabei solange gültig, bis sie schriftlich widerrufen wird, das heißt, der Widerruf bei der Bank eingeht. Sollte man also kein Vertrauen mehr zu dem Bevollmächtigten haben, was z. B. oft bei einer Trennung von Partnern der Fall ist, so kann man dies der Bank schriftlich mitteilen und so dafür sorgen, dass der einstige Bevollmächtigte keinen Zugriff mehr auf das Konto hat.
Auch wenn die Kontovollmacht besagt, dass der Bevollmächtigte nun über das Guthaben auf dem Konto verfügen darf, so gilt dies doch üblicherweise nur für den Fall, dass er zwar Geld für den Inhaber abheben darf, dieses aber nicht selbst verwenden darf. Für solche andersartigen Verwendungszwecke ist ansonsten eine gesonderte Vollmacht nötig. Andernfalls macht sich der Bevollmächtigte unter Umständen sogar strafbar.
Die Kontovollmacht kann dabei für unterschiedliche Aktivitäten auf dem Konto erteilt werden. So kann man eine Vollmacht ausstellen, die besagt, dass der Bevollmächtigte über das einzelne Konto verfügen kann, dass die Vollmacht für die gesamte Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut gilt oder auch dass sie für alle Konten gilt, die unter einer Kundennummer geführt werden.
Der Bevollmächtigte hat dann in der Regel das Recht, über das gesamte Guthaben, welches sich auf dem Konto befindet, zu verfügen. Auch darf er das Konto im üblichen Rahmen überziehen, sowie die Kontoabschlüsse und -auszüge entgegen nehmen und anerkennen. Allerdings hat er nicht das Recht, weitere Konten auf den Namen des eigentlichen Kontoinhabers oder gar Depots zu eröffnen. Auch Kreditverträge darf er nicht abschließen und keine Konten- oder Kreditkündigungen entgegen nehmen.
Die Kontovollmacht ist dabei solange gültig, bis sie schriftlich widerrufen wird, das heißt, der Widerruf bei der Bank eingeht. Sollte man also kein Vertrauen mehr zu dem Bevollmächtigten haben, was z. B. oft bei einer Trennung von Partnern der Fall ist, so kann man dies der Bank schriftlich mitteilen und so dafür sorgen, dass der einstige Bevollmächtigte keinen Zugriff mehr auf das Konto hat.
Auch wenn die Kontovollmacht besagt, dass der Bevollmächtigte nun über das Guthaben auf dem Konto verfügen darf, so gilt dies doch üblicherweise nur für den Fall, dass er zwar Geld für den Inhaber abheben darf, dieses aber nicht selbst verwenden darf. Für solche andersartigen Verwendungszwecke ist ansonsten eine gesonderte Vollmacht nötig. Andernfalls macht sich der Bevollmächtigte unter Umständen sogar strafbar.
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