Montag, 24. März 2025

Was geschieht bei einer Pfändung mit dem Urlaubsgeld?

In der Zivilprozessordnung § 850 ist verbindlich geregelt, welche Lohnart voll gepfändet werden darf, welche nur bedingt (z. Bsp. Weihnachtsgeld oder Überstundenzuschläge) und welche gar nicht.

Vom Arbeitgeber gewährtes Urlaubsgeld ist in der Regel nicht pfändbar (§ 850a, Ziff. 1 ZPO) - Allerdings darf die Höhe nicht das übliche Maß überschreiten. Als Richtwert für eine angemessene Höhe des Urlaubsgeldes wird meistens der Tarifvertrag zugrunde gelegt. Andernfalls orientieren sich die Gerichte an den Urlaubsgeldzahlungen vergleichbarer Betriebe. Als grober Richtwert gilt, das das Urlaubsgeld angemessen ist, wenn es die Höhe eines Monatsgehaltes nicht überschreitet.

Beim Urlaubsgeld handelt es sich um eine Zusatzgratifikation, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Entgelt gewährt. Meistens wird diese Gratifikation einmalig in der Zeit von Mai bis Juli ausbezahlt. Das Urlaubsentgelt hingegen, also das Entgelt, das ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs erhält, ist pfändbar, hier gelten die allgemeinen Lohnpfändungsregelungen. Die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs wird genauso wie Urlaubsgeld behandelt, das heißt, auch dieses ist nicht pfändbar.

Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Anteil des Einkommens seines Arbeitnehmers ausrechnen und einbehalten, um ihn an die Gläubiger abzuführen. Bei der korrekten Berechnung bei dem Lohn plus Urlaubsgeld wird vom Bruttolohn das Urlaubsgeld sowie die üblichen Steuer und Sozialversicherungsbeträge abgezogen. Übrig bleibt das pfändbare Nettoeinkommen. Hier wird dann der Pfändungsbetrag abgezogen. Zum verbleibenden Nettolohn wird dann das Urlaubsgeld wieder hinzugerechnet, um den auszuzahlenden Betrag zu ermitteln.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

Berechnung des Arbeitseinkommens mit Urlaubsgeld:
Bruttolohn 2.300,00 €
+ Urlaubsgeld 975,00 €
= Summe 3.275,00 €
 
Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens:
Summe 3.275,00 €
- Urlaubsgeld 975,00 €
- Lohnsteuer (Kl.1) 575,58 €
- Solidaritätszuschlag 31,65 €
- Kirchensteuer 46,04 €
- Sozialversicherungsbeiträge 697,58 €
= Pfändbares Nettoeinkommen 949,15 €
- Pfändung nach Tabelle 7,00 €
= verbleibendes Nettoeinkommen 942,10 €
 
Berechnung des an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Betrages:
verbleibendes Nettoeinkommen 942,10 €
+ Urlaubsgeld 975,00 €
= Auszahlungsbetrag 1.917,10 €


Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, den pfändbaren Betrag richtig auszurechnen und abzuführen, jedoch ist es immer empfehlenswert, die Abrechnung vor allen Dingen in solchen Sonderfällen wie Urlaubsgeld oder auch Weihnachtsgeld etc. auf die Richtigkeit zu überprüfen. Bei Fragen oder Problemen wendet man sich am besten an eine seriöse Schuldnerberatung, die es mittlerweile in nahezu jeder Stadt in Deutschland gibt. Hier kann man sich unverbindlich und umfassend beraten lassen.
 
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