Freitag, 25. April 2025

Konto gesperrt - und jetzt?

Der schlimmste Albtraum vieler Menschen ist der, dass das Konto gesperrt wird. Zumeist geschieht dies dann, wenn man seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Bevor aber das Konto gesperrt wird, muss man auf mehrere Mahnungen seiner Gläubiger nicht reagiert haben. Als letzten Ausweg sehen diese dann immer noch die Kontopfändung an. Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Denn hat man sich bei einer staatlichen Behörde oder auch der Stadt selbst verschuldet, und seien es nur einige Knöllchen wegen Falschparkens, so muss man damit rechnen, dass diese das Geld auch anderweitig eintreiben. Statt der Zahlung des Geldbetrages kommt hier oft auch die so genannte Erzwingungshaft in Frage. Deshalb sollte man gerade bei solchen Stellen keine Schulden machen.

Sollte es nun aus verschiedenen Gründen geschehen, dass das Konto gesperrt wurde, so gibt es grundsätzlich mehrere Wege, wie man verfahren kann. Solange man nur Gelder aus der Staatskasse erhält, also beispielsweise Arbeitslosengeld I oder II oder auch Kindergeld, kann man gegen die Kontenpfändung grundsätzlich nichts tun. In diesen Fällen kann das eingegangene Geld jedoch binnen sieben Tagen nach Gutschrift in bar abgehoben werden.

Hier muss man allerdings beachten, dass bei einer Kontenpfändung auch die EC-Karte gesperrt ist - die Barauszahlung kann also nur am Schalter erfolgen. Da die Pfändungen jedoch meist zentral reguliert werden, muss man etwas Zeit mitbringen, denn die jeweilige Zweigstelle muss oft erst Rücksprache halten, ob denn die Auszahlung möglich ist. Um seine Schulden zu tilgen, kann man das Geld dann bar einzahlen und überweisen. Allerdings sind diese Überweisungen auch immer mit einer Gebühr belastet, die meist um die fünf Euro liegt. Also verursachen solche Überweisungen natürlich auch wieder Mehrkosten.

Bezieht man dagegen Entgelte aus einer Tätigkeit, so kann man sich beim zuständigen Amtsgericht einen Beschluss holen, der besagt, dass man zumindest auf einen gewissen Freibetrag noch Zugriff hat. Achtung: das Gericht erteilt diesen Beschluss ausschließlich für private Gläubiger. Sobald die Gläubiger zum Beispiel die Stadtverwaltung oder das Finanzamt sind, muss man sich einen solchen Beschluss bei diesen Stellen erwirken.

Die sinnvollste Variante ist allerdings, mit seinen Gläubigern in Kontakt zu treten und mit ihnen eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Im Gegenzug werden die Gläubiger das Konto wieder frei geben, wodurch man seine Überweisungen wieder zu einem vergleichsweise recht geringeren Preis erledigen kann. An diese Ratenzahlungsvereinbarung muss man sich allerdings auch zwingend halten, da das Konto andernfalls schnell wieder gesperrt wird.

Ein zusätzliches Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen, ist dagegen wenig sinnvoll. Zuerst einmal ist fraglich, ob man dieses aufgrund der negativen Schufa Eintragung erhält, die mit jeder Kontenpfändung einhergeht. Und auf der anderen Seite ist es rechtlich sehr schwierig, das Geld an den Gläubigern vorbei zu schmuggeln, sodass man sich hier durchaus strafbar machen kann.
 
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