Mittwoch, 12. Februar 2025
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Rechtsprechung zum Bankgeheimnis in Deutschland
Das Bankgeheimnis ist in Deutschland das Recht eines jeden Bankkunden, um die Wahrung der persönlichen Bankdaten zu sichern. Es umfasst die persönlichen Daten, die Vermögensverhältnisse und andere Angaben, welche der Bank im Rahmen des Bankgeschäftes mitgeteilt werden. Das Bankgeheimnis ist dabei kein gesetzlich geregeltes Recht der Bankkunden, sondern es wird über die AGB der Banken geregelt.Neben der Regelung übernehmen auch die Banken die Einhaltung des Bankgeheimnisses. In anderen Ländern, wie in Österreich oder der Schweiz, gibt es gesonderte gesetzliche Regelungen zum Bankgeheimnis, sodass das Recht der Kunden auf Wahrung der Bankdaten in diesen Ländern nicht alleinige Sache der Banken, sondern auch des Staates ist. In Deutschland wurde das Bankgeheimnis aufgrund von gesetzlichen Neuregelungen und Bestimmungen in den letzten Jahren oft gelockert, sodass viele Behörden und Institutionen mittlerweile Zugriff auf die sonst so geschützten Bankdaten der Deutschen erhalten können. In vielen Fällen muss ein konkreter Verdacht vorliegen, wie beispielsweise der Verdacht auf Steuerhinterziehung.
Allerdings gibt es laut geltendem Recht mittlerweile für Finanzbehörden auch die Möglichkeit Kontrolldaten zu erhalten, ohne das ein konkreter Verdacht gegen eine Person vorliegt. Daneben werden von Banken auch regelmäßig Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. Bei den Daten handelt es sich um eine Auflistung darüber, welche Kunden sich einen Freibetrag für Kapitalerträge haben einräumen lassen. Aber auch die jeweilige Nutzung des Freibetrags wird dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Im Zweifel wird es dem Amt durch die Daten ermöglicht, sich ein Bild über die individuellen Vermögensverhältnisse zu machen, denn anhand des genutzten Freibetrages lässt sich ermitteln, wie hoch das Kapital der Person sein muss. Aber selbst bei Auffälligkeiten haben Steuerbehörden laut deutscher Rechtsprechung die Möglichkeit, die Kontobewegungen einer Person zu überprüfen.
Insbesondere durch das 'Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit' wurde das Bankgeheimnis in Deutschland deutlich gelockert. In dem Gesetz werden Behörden wie der Polizei, Finanzämtern, Sozialbehörden oder dem Zoll Abfragen wie der Kontoabruf in vielen Fällen erlaubt. Dadurch soll sich unter anderem der Leistungsmissbrauch bei Sozialbehörden und Steuerstraftaten aufdecken lassen. Behörden können seit der Einführung des Bundesgesetzes Angaben in Steuererklärungen oder bei Anträgen zum Bezug von Sozialleistungen kontrollieren. Dabei dürfen Daten wie Stammdaten, Giro-, Spar- und Festgeldkonten, Sparbücher und Aktiendepots eingeholt werden. Früher war für die Abfrage ein begründeter Verdacht notwendig, jedoch ist auch dieser mittlerweile nicht mehr notwendig. Ein allgemeiner Verdacht aufgrund von Auffälligkeiten reicht aus, damit eine Abfrage stattfinden darf.
Allerdings gibt es laut geltendem Recht mittlerweile für Finanzbehörden auch die Möglichkeit Kontrolldaten zu erhalten, ohne das ein konkreter Verdacht gegen eine Person vorliegt. Daneben werden von Banken auch regelmäßig Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. Bei den Daten handelt es sich um eine Auflistung darüber, welche Kunden sich einen Freibetrag für Kapitalerträge haben einräumen lassen. Aber auch die jeweilige Nutzung des Freibetrags wird dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Im Zweifel wird es dem Amt durch die Daten ermöglicht, sich ein Bild über die individuellen Vermögensverhältnisse zu machen, denn anhand des genutzten Freibetrages lässt sich ermitteln, wie hoch das Kapital der Person sein muss. Aber selbst bei Auffälligkeiten haben Steuerbehörden laut deutscher Rechtsprechung die Möglichkeit, die Kontobewegungen einer Person zu überprüfen.
Insbesondere durch das 'Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit' wurde das Bankgeheimnis in Deutschland deutlich gelockert. In dem Gesetz werden Behörden wie der Polizei, Finanzämtern, Sozialbehörden oder dem Zoll Abfragen wie der Kontoabruf in vielen Fällen erlaubt. Dadurch soll sich unter anderem der Leistungsmissbrauch bei Sozialbehörden und Steuerstraftaten aufdecken lassen. Behörden können seit der Einführung des Bundesgesetzes Angaben in Steuererklärungen oder bei Anträgen zum Bezug von Sozialleistungen kontrollieren. Dabei dürfen Daten wie Stammdaten, Giro-, Spar- und Festgeldkonten, Sparbücher und Aktiendepots eingeholt werden. Früher war für die Abfrage ein begründeter Verdacht notwendig, jedoch ist auch dieser mittlerweile nicht mehr notwendig. Ein allgemeiner Verdacht aufgrund von Auffälligkeiten reicht aus, damit eine Abfrage stattfinden darf.
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