Samstag, 5. Oktober 2024
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Ein partiarisches Darlehen aufnehmen
Das partiarische Darlehen zählt zu den besonderen Formen der Darlehen. In der Regel ist der Kreditnehmer eine Firma, welche dem Kreditgeber keine Zinsen für das gewährte Darlehen zahlt, sondern dieser erhält in den meisten Fällen eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens. Die Darlehensrückzahlung erfolgt somit über die Gewinnbeteiligung, welche von dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber gesondert vereinbart werden kann. Hierbei ist es möglich, neben einer monatlichen bzw. einer quartalsweisen Zahlung ebenfalls eine Einmalzahlung zu vereinbaren, mit der die gesamte Darlehenssumme sowie anfallende Zinsen abgegolten werden.Der Darlehensgeber ist dazu verpflichtet, alle anfallenden Einkünfte aus Kapitalvermögen bei dem zuständigen Finanzamt anzugeben. Alle erwirtschafteten Zinsen durch das vergebene Darlehen sind somit kapitalertragssteuerpflichtig.
Mit dem Partiarischen Darlehen gewährt der Kreditnehmer dem Kreditgeber keine stille Beteiligung, da die Verbindung des Unternehmensinhabers mit einem stillen Gesellschafter für den Betrieb eines Unternehmens fehlt. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass bei dem partiarischen Darlehen keine Verlustbeteiligung durch den Kreditnehmer gewährt wird. Der Darlehensgeber wird zwar an dem Gewinn des Unternehmens beteiligt, kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn das kreditnehmende Unternehmen Verlust erwirtschaftet, da die stille Beteiligung ausgeschlossen ist.
Bei der Inanspruchnahme eines partiarischen Darlehens gewährt die kreditnehmende Firma ebenfalls kein Mitspracherecht bei der Führung, bzw. den Entscheidungen des Unternehmens. Beide Parteien haben jedoch die Möglichkeit, unterschiedliche Kontrollrechte für den Kreditgeber zu vereinbaren. Vorteilhaft bei dem partiarischen Darlehen ist es, dass durch die Gewährung, bzw. die Inanspruchnahme des Darlehens, das Machtgefüge der jeweiligen Firma unberührt bleibt. Der Kreditgeber kann somit keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Firma ausüben.
Der Kreditnehmer und der Kreditgeber haben bei der Gestaltung des Vertrages viele Möglichkeiten, weshalb das partiarische Darlehen auch als atypisch stille Gesellschaft bezeichnet wird. Aufgrund der Vertragsgestaltung zwischen beiden Parteien sind die Grenzen aus diesem Grund fließend, und nicht immer genau zu bestimmen.
Für die kreditnehmende Firma bestehen die Vorteile darin, dass der Darlehensnehmer nur dann Zinsen zahlt, wenn das Unternehmen wirtschaftlich gut steht und somit Gewinne erwirtschaftet. Beide Vertragsparteien haben zudem die Möglichkeit, nicht nur eine Gewinnbeteiligung zu vereinbaren, sondern eine Zinszahlungspflicht in den geschlossenen Vertrag mit aufzunehmen. Beide Parteien können dabei die Höhe der Zinszahlung sowie die Höhe der Gewinnbeteiligung frei vereinbaren.
Mit dem Partiarischen Darlehen gewährt der Kreditnehmer dem Kreditgeber keine stille Beteiligung, da die Verbindung des Unternehmensinhabers mit einem stillen Gesellschafter für den Betrieb eines Unternehmens fehlt. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass bei dem partiarischen Darlehen keine Verlustbeteiligung durch den Kreditnehmer gewährt wird. Der Darlehensgeber wird zwar an dem Gewinn des Unternehmens beteiligt, kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn das kreditnehmende Unternehmen Verlust erwirtschaftet, da die stille Beteiligung ausgeschlossen ist.
Bei der Inanspruchnahme eines partiarischen Darlehens gewährt die kreditnehmende Firma ebenfalls kein Mitspracherecht bei der Führung, bzw. den Entscheidungen des Unternehmens. Beide Parteien haben jedoch die Möglichkeit, unterschiedliche Kontrollrechte für den Kreditgeber zu vereinbaren. Vorteilhaft bei dem partiarischen Darlehen ist es, dass durch die Gewährung, bzw. die Inanspruchnahme des Darlehens, das Machtgefüge der jeweiligen Firma unberührt bleibt. Der Kreditgeber kann somit keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Firma ausüben.
Der Kreditnehmer und der Kreditgeber haben bei der Gestaltung des Vertrages viele Möglichkeiten, weshalb das partiarische Darlehen auch als atypisch stille Gesellschaft bezeichnet wird. Aufgrund der Vertragsgestaltung zwischen beiden Parteien sind die Grenzen aus diesem Grund fließend, und nicht immer genau zu bestimmen.
Für die kreditnehmende Firma bestehen die Vorteile darin, dass der Darlehensnehmer nur dann Zinsen zahlt, wenn das Unternehmen wirtschaftlich gut steht und somit Gewinne erwirtschaftet. Beide Vertragsparteien haben zudem die Möglichkeit, nicht nur eine Gewinnbeteiligung zu vereinbaren, sondern eine Zinszahlungspflicht in den geschlossenen Vertrag mit aufzunehmen. Beide Parteien können dabei die Höhe der Zinszahlung sowie die Höhe der Gewinnbeteiligung frei vereinbaren.
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