Mittwoch, 9. Oktober 2024

Ein Konto für Jedermann

Das Girokonto ist das wichtigste Instrument für den alltäglichen Zahlungsverkehr für jeden. Ob es nun darum geht, Löhne, Gehälter, Arbeitslosengeld oder andere Sozialleistungen zu empfangen, ob die Miete, der Strom, die Telefonrechnung bezahlt werden müssen - jegliche Zahlungen aller Art laufen mittlerweile über das Girokonto. Schwierig wird es aber für all jene Menschen, die stark verschuldet sind, weil die Banken ihnen ihr Girokonto oftmals kündigen.

In diesen Fällen kann man ein so genanntes Girokonto für Jedermann eröffnen. Dies ist ein Konto, welches nur auf Guthabenbasis geführt werden kann. Das heißt, eine Überziehung des Kontos ist nicht möglich. Die Regierung wollte 1995 / 1996 ein Gesetz einführen, nachdem die Banken verpflichtet werden sollten, einem jedem Bürger ein Konto einzurichten. Um die Einführung eben diesen Gesetzes zu verhindern, haben sich die Banken selbst auferlegt, das Girokonto für Jedermann einzuführen. Dieses soll jedem Menschen gewährt werden.

Allerdings lehnen viele Banken auch diese Kontoeröffnung ab, sobald der Kunde keine entsprechende Bonität aufweisen kann. Kunden können sich dann an den so genannten Ombudsmann wenden. Dieser sorgt dafür, dass die Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank geklärt werden und auch, dass der Kunde sein Konto für Jedermann, dass im Volksmund auch unter dem Namen Guthabenkonto bekannt ist, erhält.

Dennoch gibt es auch Situationen, in denen die Bank die Eröffnung eines solchen Kontos für Jedermann verweigern kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Konto für illegale Transaktionen wie Betrug oder Geldwäscherei genutzt werden soll. Auch wenn der Kunde Mitarbeiter der Bank und andere Kunden belästigt, muss die Bank ihm kein Konto für Jedermann gewähren. Gleiches gilt, wenn sie davon ausgehen muss, dass sie die notwendigen Kontoführungsgebühren vom Kunden nicht erhält. Auch wenn der Kunde falsche oder unvollständige Angaben macht, die für den Vertrag zur Eröffnung eines Kontos für Jedermann von Bedeutung sind, muss die Bank ihm kein Konto gewähren. Ebenfalls gilt dies, wenn das Konto ohnehin nicht für den bargeldlosen Zahlungsverkehr genutzt werden kann, weil es durch Pfändungen gesperrt ist oder wenn es mehr als ein Jahr ohne Umsätze geführt wird.

Sind jedoch diese Voraussetzungen alle miteinander nicht gegeben, so gibt es keinen Grund, dem Kunden das Konto zu verweigern. Vielmehr sollte man bei einer solchen unrechtmäßigen Verweigerung Kontakt mit dem Ombudsmann aufnehmen, oder sich an seine örtliche Schuldnerberatungsstelle wenden. So haben die Sparkassen zusätzliche Regelungen, die besagen, dass das Konto für Jedermann auch wirklich für Jedermann gewährt werden muss. Hier hat man also vergleichsweise hohe Chancen, ein solches Konto zu erhalten.
 
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