Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Konto Pfändung - was bedeutet das genau?
Immer mehr Menschen in Deutschland sind hoffnungslos verschuldet. Das heißt aber auch, dass sie immer häufiger unter eine so genannten Kontopfändung zu leiden haben. Diese wird in der Regel dadurch möglich, dass ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erwirkt hat. Wird daraufhin kein Geldeingang beim Gläubiger verzeichnet, so sieht er als letzten Ausweg häufig nur noch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, kurz PfÜb genannt. Dieser wird dann oft beim Amtsgericht erwirkt und direkt an die kontoführende Bank weiter geleitet.Die Bank muss nun das Konto vollständig einfrieren. Das heißt, sie darf dem Kontoinhaber selbst keine Gelder mehr auszahlen und auch keine Daueraufträge und Lastschriften mehr durchführen. Für 14 Tage dürfen also keine Gelder mehr vom Konto abgehen. Danach kann das vollständige Guthaben, welches sich noch auf dem Konto befindet, an den Gläubiger gezahlt werden.
Einzige Ausnahme ist dann gegeben, wenn der Kontoinhaber auf dem schnellsten Wege, also noch vor Ablauf dieser 14 Tages Frist zum zuständigen Amtsgericht geht oder auch zur Vollstreckungsstelle des Finanzamts oder Hauptzollamts, und dort einen Antrag auf Pfändungsschutz stellt. Dieser Antrag muss in den meisten Fällen beim Amtsgericht vor Ort gestellt werden. Nur wenn das Finanzamt oder auch die Gemeinde die Gläubiger selbst sind, sind deren Vollstreckungsstellen anzurufen und dort ein solcher Antrag zu stellen.
Der Antrag auf Pfändungsschutz muss dabei immer für jeden Gläubiger einzeln gestellt werden. Nur mit diesem Beschluss, der vom Amtsgericht oder der zuständigen Stelle ausgestellt wird, kann man wieder an sein Guthaben heran. Auch wird darin festgelegt, wie viel Geld einem monatlich zur Verfügung stehen muss. Dieses Geld kann nicht gepfändet werden und muss dem Kontoinhaber ausgezahlt werden. Sollte man jedoch kein regelmäßig gleich bleibend hohes Einkommen haben, und sei es auch, dass es sich monatlich um wenige Euro oder Cent unterscheidet, so muss man den Antrag auf Pfändungsschutz jeden Monat vor dem Geldeingang erneut stellen.
Bezieht man Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe, so benötigt man keinen gesonderten Beschluss des Gerichts. Dieses Geld kann nicht gepfändet werden. Vielmehr hat der Kontoinhaber nach Zahlungseingang sieben Tage Zeit, sich das Geld auszahlen zu lassen. Lässt er es sich innerhalb dieser Frist jedoch nicht auszahlen, so kann auch dieses Geld direkt an den Gläubiger ausgezahlt werden. Weiterhin sollte man sich kein Geld auszahlen lassen, dieses dann wieder auf das Konto einzahlen und damit zum Beispiel die Miete überweisen. Denn der Pfändungsschutz gilt nur für Geldeingänge Dritter, nicht aber für eigene Einzahlungen, auch wenn sie aus dem Arbeitslosengeld o. ä. stammen.
Einzige Ausnahme ist dann gegeben, wenn der Kontoinhaber auf dem schnellsten Wege, also noch vor Ablauf dieser 14 Tages Frist zum zuständigen Amtsgericht geht oder auch zur Vollstreckungsstelle des Finanzamts oder Hauptzollamts, und dort einen Antrag auf Pfändungsschutz stellt. Dieser Antrag muss in den meisten Fällen beim Amtsgericht vor Ort gestellt werden. Nur wenn das Finanzamt oder auch die Gemeinde die Gläubiger selbst sind, sind deren Vollstreckungsstellen anzurufen und dort ein solcher Antrag zu stellen.
Der Antrag auf Pfändungsschutz muss dabei immer für jeden Gläubiger einzeln gestellt werden. Nur mit diesem Beschluss, der vom Amtsgericht oder der zuständigen Stelle ausgestellt wird, kann man wieder an sein Guthaben heran. Auch wird darin festgelegt, wie viel Geld einem monatlich zur Verfügung stehen muss. Dieses Geld kann nicht gepfändet werden und muss dem Kontoinhaber ausgezahlt werden. Sollte man jedoch kein regelmäßig gleich bleibend hohes Einkommen haben, und sei es auch, dass es sich monatlich um wenige Euro oder Cent unterscheidet, so muss man den Antrag auf Pfändungsschutz jeden Monat vor dem Geldeingang erneut stellen.
Bezieht man Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe, so benötigt man keinen gesonderten Beschluss des Gerichts. Dieses Geld kann nicht gepfändet werden. Vielmehr hat der Kontoinhaber nach Zahlungseingang sieben Tage Zeit, sich das Geld auszahlen zu lassen. Lässt er es sich innerhalb dieser Frist jedoch nicht auszahlen, so kann auch dieses Geld direkt an den Gläubiger ausgezahlt werden. Weiterhin sollte man sich kein Geld auszahlen lassen, dieses dann wieder auf das Konto einzahlen und damit zum Beispiel die Miete überweisen. Denn der Pfändungsschutz gilt nur für Geldeingänge Dritter, nicht aber für eigene Einzahlungen, auch wenn sie aus dem Arbeitslosengeld o. ä. stammen.
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