Sonntag, 10. November 2024
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Beispiel Brutto Netto Rechnung
Das Schreiben von Rechnungen gehört bei jedem Unternehmen, jedem Selbstständigen und Freiberufler zu den wichtigsten, alltäglichen Aufgaben. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, dass man hier den Unterschied zwischen Brutto und Netto kennt. Eine Rechnung muss in der Regel so geschrieben werden, dass bei allen gelieferten Waren oder Dienstleistungen die Nettopreise angegeben werden. Aus diesen Nettopreisen errechnet sich dann der gesamte Nettobetrag. Da man aber als Unternehmen verpflichtet ist, für Vater Staat die Umsatzsteuer einzutreiben, muss man auf den Nettobetrag auch noch die Umsatzsteuer aufrechnen. Aus der Summe beider Werte ergibt sich dann der Bruttobetrag, den der Empfänger an das Unternehmen zahlen muss.Der Unternehmer selbst hat von der Umsatzsteuer allerdings nichts. Denn die Umsatzsteuer, welche Kunden an ihn bezahlt haben, muss er auch direkt wieder ans Finanzamt abführen. Hier wird die Umsatzsteuervoranmeldung, in der Regel einmal monatlich erstellt, aus der sich die Schuld dem Finanzamt gegenüber ergibt. Allerdings darf man von der erhaltenen Umsatzsteuer auch die Umsatzsteuer abziehen, die man an andere Unternehmen bezahlt hat. Diese wird regelmäßig auch als Vorsteuer bezeichnet.
Trotzdem nun die Ausweisung der Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer auf Rechnungen Pflicht ist, gibt es hierbei auch einige Ausnahmen. Dies gilt insbesondere für Kleinbetragsrechnungen. Unter solchen Rechnungen versteht man all jene Rechnungen, die nicht über einen Betrag von 150 Euro hinaus gehen. Hier muss keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, ein einfacher Zusatz reicht aus. Dieser Zusatz sollte besagen, dass im Rechnungsbetrag die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent, für Lebensmittel und Bücher sieben Prozent, enthalten ist. Auch bei Quittungen oder Kassenbelegen reicht dieser Zusatz in der Regel aus, solange der Betrag von 150 Euro nicht überschritten wird.
Weiterhin dürfen auch Selbstständige auf die Ausweisung der Mehrwertsteuer verzichten, die nach Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit sind. Hier wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, weil keine Umsatzsteuer in den Rechnungsbeträgen enthalten ist. Dabei muss auf der Rechnung aber vermerkt werden, dass man Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist und deshalb von der Ausweisung und Abführung der Mehrwertsteuer befreit ist. Heute gibt es viele Unternehmen, die sich von der Umsatzsteuer befreien ließen, bei Kunden sind diese allerdings nicht immer so gerne gesehen, insbesondere im geschäftlichen Kundenbereich. Denn eine Rechnung ohne Umsatzsteuer berechtigt logischerweise auch nicht zum Vorsteuerabzug.
Oftmals wird bei Rechnungen als Zahlungsziel auch angegeben: Zahlbar rein netto bis... Das rein netto betrifft nun aber nicht den Nettobetrag, wie man annehmen könnte. Vielmehr sagt dies aus, dass man keine Skonti oder andere Rabatte vom gesamten Bruttobetrag abziehen darf.
Trotzdem nun die Ausweisung der Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer auf Rechnungen Pflicht ist, gibt es hierbei auch einige Ausnahmen. Dies gilt insbesondere für Kleinbetragsrechnungen. Unter solchen Rechnungen versteht man all jene Rechnungen, die nicht über einen Betrag von 150 Euro hinaus gehen. Hier muss keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, ein einfacher Zusatz reicht aus. Dieser Zusatz sollte besagen, dass im Rechnungsbetrag die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent, für Lebensmittel und Bücher sieben Prozent, enthalten ist. Auch bei Quittungen oder Kassenbelegen reicht dieser Zusatz in der Regel aus, solange der Betrag von 150 Euro nicht überschritten wird.
Weiterhin dürfen auch Selbstständige auf die Ausweisung der Mehrwertsteuer verzichten, die nach Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit sind. Hier wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, weil keine Umsatzsteuer in den Rechnungsbeträgen enthalten ist. Dabei muss auf der Rechnung aber vermerkt werden, dass man Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist und deshalb von der Ausweisung und Abführung der Mehrwertsteuer befreit ist. Heute gibt es viele Unternehmen, die sich von der Umsatzsteuer befreien ließen, bei Kunden sind diese allerdings nicht immer so gerne gesehen, insbesondere im geschäftlichen Kundenbereich. Denn eine Rechnung ohne Umsatzsteuer berechtigt logischerweise auch nicht zum Vorsteuerabzug.
Oftmals wird bei Rechnungen als Zahlungsziel auch angegeben: Zahlbar rein netto bis... Das rein netto betrifft nun aber nicht den Nettobetrag, wie man annehmen könnte. Vielmehr sagt dies aus, dass man keine Skonti oder andere Rabatte vom gesamten Bruttobetrag abziehen darf.
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