Dienstag, 19. März 2024

Was ist ein Gefälligkeitsschaden in der Haftpflichtversicherung?

Dem Nachbarn während des Urlaubs die Blumen gießen, beim Umzug von Freunden mit anpacken, gerade eben der alten Dame im zweiten Stock den kaputten Fernseher zum Auto tragen. Natürlich hilft man gern mal Freunden oder Nachbarn, das ist doch selbstverständlich. Und jeder ist froh, wenn er selbst auch eine Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen kann. Was aber passiert, wenn dabei etwas zu Bruch geht? Oft ist dann nicht nur die Designer Blumenvase, sondern auch die Freundschaft im Eimer. Denn nach wie vor gehört es zum guten Ton, dass derjenige für einen Schaden geradesteht, der ihn verursacht hat. Demnach kann für den freundlichen Helfer, der den Schaden sicher ohne böse Absicht angerichtet hat, das lieb gemeinte Hilfsangebot teuer zu stehen kommen.

Denn viele Versicherungen schließen diese sogenannten Gefälligkeitsschäden nicht ein. Das Problem ist folgendes: das Bürgerliche Gesetzbuch schließt Haftungen, die bei der Ausführung einer Gefälligkeit „aus Versehen“, aus. Demnach muss der Helfer, der den Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, laut Gesetzgeber nicht dafür haften. Greift dann keine Versicherung, kommt es leicht zu Streit zwischen den einst befreundeten Parteien. Dem kann man mit einer entsprechenden Klausel in der privaten Haftpflichtversicherung entgegen wirken, die Schäden aus Gefälligkeitshandlungen mit einschließt. Einige Versicherungsgesellschaften bieten diese Klausel inzwischen mit an. Die Preise richten sich nach der Selbstbeteiligung im Schadensfall. In welcher Höhe Gefälligkeitsschäden versichert sind, entscheidet der Versicherer mit einer Erstattungsobergrenze, die im Vorfeld festgelegt wird. So eine Zusatzvereinbarung kostet etwa 20 Euro im Jahr extra im Vergleich zu einer günstigeren Versicherung ohne diese Klause. Ein Einsatz, der sich lohnt, denn meist sind daneben auch weitere Eventualitäten mit abgesichert und eine Freundschaft ist allemal 20 Euro wert.

Es lohnt sich also, zu vergleichen, wenn man eine neue Versicherung abschließt, oder eine bestehende Versicherung entsprechend anzupassen. Doch Vorsicht: erhält der Helfer für seine Hilf einen Obolus, Bekommt die Nachbarin zum Beispiel Geld dafür, dass sie die Kinder hütet, so ist das keine reine Gefälligkeit mehr sondern gilt rein rechtlich als Arbeitsverhältnis. Entstehen hierbei Schäden, haftet keine private Haftpflicht. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind auch Unfallschäden bei freiwilligen Helfern. In einigen Fällen, z.B. bei Hilfe am Bau, ist es sogar gesetzlich vorgeschrieben, freiwillige Helfer privat gegen Unfälle zu versichern. Weiterhin gilt: wurde der Schaden durch böswillige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursacht, gilt er nicht als Gefälligkeitsschaden und ist auch durch die Klausel nicht mit abgedeckt. Die private Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Ein Versicherungsvergleich und regelmäßige Anpassung der Versicherung sind daher absolut empfehlenswert. Vor allem auch in Bereichen wie Gefälligkeitsschäden, an die man oft erst ganz zuletzt denkt.
 
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