Dienstag, 19. März 2024

Rentenversicherung für Beamte, Soldaten und Richter

Die Altersversorgung für Richter, Beamte und Bundeswehrangehörige wird in Deutschland als Pension bezeichnet. Die freiwillige Rentenversicherung stellt für Soldaten und Beamte eine Erweiterung der Pension dar. Der Betrag wird bei Eintritt in das Pensionsalter zusätzlich ausgezahlt. Die Rentenversicherung ist juristisch denselben Vorschriften unterworfen wie die Kapitallebensversicherungen. Die erbrachten Leistungen sind nach einer zwölf jährigen Mindestlaufzeit von der Einkommensteuer und der Zinsabschlagssteuer befreit. Die Beiträge müssen dabei mindestens 5 Jahre in folgen bezahlt worden sein. Eine sofortige Rentenzahlung ist nicht steuerbefreit. Solange der Beamtenstatus besteht, sind sie von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen. Ausnahmen bestehen, wenn vor dem Beamtenverhältnis wenigstens 60 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurde.

Die Länge des Grundwehrdienstes wird auf diese Zeit angerechnet und zählt damit nicht zur Pension. Sind diese Vorgaben erfüllt, besteht zusätzlich zu den Pensionszahlungen ein Anrecht auf eine gesetzliche Rechte. Dies gilt auch für die Witwenrente im Todesfall. Endet das Beamtenverhältnis, wird der Betreffende durch die zuständige Behörde nachversichert. Der Pensionsanspruch entfällt zugunsten eines Rentenanspruchs. Bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Dienst kann eine Tätigkeit ohne Beeinflussung der gesetzlichen Rente aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Altersgrenze beim Dienstaustritt noch nicht erreicht wurde. Hier besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt ab einer Einkommensobergrenze von monatlich 400 €. Beamten, Richtern und Soldaten ist es durch das Versorgungsänderungsgesetz ermöglicht, eine Zusatzförderung zu beziehen.

Dieses Gesetz nimmt Bezug auf die demographische Gesellschaftsentwicklung, wonach eine Senkung des Rentenniveaus zu erwarten ist. Dementsprechend besteht für die oben genannten Gruppen ein gesetzliches Recht auf eine private Rentenvorsorge. Da Beamte, Richter und Soldaten häufig keine Sozialversicherungsnummer besitzen, muss für eine geplante Vorsorge eine sogenannte Zulagennummer nach § 10a Abs. 1a beantragt werden. Ausstellende Behörde ist in diesem Fall die Besoldungsstelle. Dort muss auch das Einverständnis zur Abfrage der benötigten Daten bei Arbeitgeber erteilt werden, welches bis auf Widerruf bestehen bleibt. Selbiges gilt für Angestellte, die Beamten aufgrund ihrer Versicherungsbefreiung gleichgestellt sind. Bei einer Beurlaubung ohne den Erhalt von Dienstbezügen, die jedoch ruhegehaltsfähig ist, besitzen Beamte und Soldaten gleichermaßen das Recht Elternzeit durch Zuschüsse in Anspruch zu nehmen.

Dies gilt auch für eine drei jährige Elternzeit für drei Jahre nach Geburt eines jeden Kindes. Andere beurlaubte Beamte hingegen sind nicht förderberechtigt, es sei denn, sie gehören aus anderen Gründen zum förderberechtigten Personenkreis. Für Beamte und Soldaten besteht die Möglichkeit zur Rentenversicherung eine Riester- Rente abzuschließen. Die Riester- Rente wird von nicht staatlichen Anbietern angeboten, bezieht aber eine staatliche Förderung. Ferner besteht die Gelegenheit in eine Basisrente investieren. Diese Vorsorgearten werden staatlich gefördert. Des Weiteren besteht die Wahl zwischen Banksparplänen, Fonds oder Kapitalversicherungen. Die Rentenzahlungen können als konstante oder steigende Rente ausbezahlt werden. Bei einer konstanten Rente bleibt der monatliche Beitrag nahezu gleich und ist lediglich von der Überschussbeteiligung abhängig. Bei der steigenden Rente findet eine prozentuale annuale Erhöhung statt, die auch mit der Inflationsrate verrechnet wird.
 
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