Dienstag, 19. März 2024

Rentenzahlungen bei Minijobbern und Geringverdienern

Die so genannten Minijobs wurden 2003 zur Verminderung der Arbeitslosenzahlen eingeführt. Nach den geltenden Regeln darf ein Arbeitnehmer bis zu 400 € im Monat verdienen, ohne Sozialversicherungs- oder Rentenbeiträge leisten zu müssen. Dafür wird vom Arbeitgeber eine Pauschale von derzeit 30% abgeführt. Allerdings müssen bei Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld gemeinhin Beiträge nachgezahlt werden, wenn durch diese der monatliche Durchschnittsverdienst auf mehr als 400 € anwächst. Auch wer nur bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate arbeitet gilt als kurzfristig und damit geringfügig beschäftigt. Dient der Minijob nur als Ergänzung zur Haupttätigkeit, so bleibt er ebenfalls abgabefrei.

Der Rentenanspruch des Arbeitnehmers erwächst in diesem Fall selbstverständlich aus den Abgaben des Hauptberufes. Man kann den Minijob auch zu einem Midi Job ausbauen, denn Verdienste zwischen 400 und 800 € werden mit gestaffelten Beiträgen belegt, erst ab 800 € sind die vollen Abgaben von derzeit 21,5% zu zahlen. Bereits mit Zahlung dieser gestaffelten Beiträge kann der Arbeitnehmer vollen Anspruch auf die damit verbundenen Leistungen wie Pflege- oder Rentenversicherung geltend machen. Geht man keiner vollen Tätigkeit nach, sondern lebt von den Einkünften aus einem oder mehreren Minijobs, so bestehen zwei Möglichkeiten. Zum einen kann man den vom Arbeitgeber abgeführten Rentenversicherungsanteil von 15% auf die vollen 19,9% aufstocken. Damit erwirbt man vollen Versicherungsanspruch und kann auch staatliche Förderung im Rahmen der Riester-Rente in Anspruch nehmen. Dazu erklärt der Arbeitnehmer schriftlich den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit, und der Arbeitgeber zieht die zu zahlende Differenz von 4,9% einfach vom Gehalt ab.

Bei mehreren Minijobs, die gleichzeitig ausgeführt werden, gilt der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit für alle Jobs. Die jeweiligen Arbeitgeber sind davon zu informieren. Vorsicht allerdings bei Anstellungen bei privaten Arbeitgebern: Hier zahlt der Arbeitgeber lediglich 5% des Rentenversicherungsbeitrages. Um auf die vollen 19,5% aufzustocken, muss der Arbeitnehmer hier auf deutlich mehr Gehalt verzichten. Die zweite Möglichkeit gilt vor allem für Arbeitnehmer, die keine Erwerbsbiographie vorweisen können, also nicht in der Vergangenheit voll gearbeitet und damit bereits Rentenansprüche erworben haben. Sie werden auch durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit keine Rente aufbauen können, von der es sich im Alter leben lässt. In diesem Fall sollte unbedingt, soweit möglich, eine private Vorsorge getroffen werden. Andernfalls werden Minijobber, die ihren Verdienst nur durch Minijobs bestreiten, im Alter auf ergänzende soziale Leistungen des Staates angewiesen sein. Hierfür muss beim zuständigen Sozialamt ein Antrag auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ gestellt werden.

Man erhält daraufhin finanzielle Unterstützung zur Deckung des grundlegenden Bedarfs für den Lebensunterhalt, die im Allgemeinen unabhängig vom Einkommen der Angehörigen geleistet wird und auch nicht rückzahlungspflichtig ist. Das soll der so genannten versteckten oder verschämten Altersarmut vorbeugen, einem Phänomen, das in unserer Gesellschaft mehr und mehr um sich greift. Der Unterschied zur Sozialhilfe besteht darin, dass ein förmlicher Antrag eingereicht werden muss. Der Regelsatz liegt derzeit bei 347 € für Alleinstehende beziehungsweise den Haushaltsvorstand. Weitere Angehörige des Haushaltes erhalten zusätzlich 80% des Satzes, der dem Haushaltsvorstand gezahlt wird. Zudem kann Mehrbedarf angemeldet werden, zum Beispiel um Mehrkosten bei einer Behinderung, für spezielle Krankenkost oder ähnliches abzufangen. Minijobber sollten also auf jeden Fall versuchen, entweder ihr Einkommen zu steigern, also den Mini Job in einen Midi Job umzuwandeln, oder eine zusätzliche private Altersvorsorge aufzubauen, um ihre Rente auf einem ausreichend hohen Niveau zu halten.
 
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