Freitag, 25. April 2025
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Anleger-Informationspflicht in persönlichem Beratungsgespräch
Der Gesetzgeber verpflichtet jeden Wertpapierdienstleister dazu, Anlegern umfassende Informationen zukommen zu lassen, so dass diese eine fundierte Entscheidung für oder gegen eine konkrete Form der Geldanlage treffen können. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin kontrolliert, ob die einzelnen Banken dieser Pflicht auch ordnungsgemäß nachkommen. Zu den Informationen, welche dem potentiellen Anleger übermittelt werden müssen, gehören zunächst grundlegende Daten wie der Name des Emittenten sowie die Börsenplätze, an welchen seine Anlage gehandelt wird.Besonders bei der Neuausgabe von Aktien und anderen Wertpapieren ist mitzuteilen, ob es eine Mindest- oder Höchstzuteilung geben wird. Ebenso soll das bei einer Überzeichnung zur Anwendung kommende Verfahren dem Anleger gegenüber offengelegt werden. Neben den eindeutig zu belegenden Daten umfasst die Anleger-Informationspflicht aber auch eine Prognose über das wahrscheinliche Risiko der Anlage. Diese lässt sich naturgemäß nicht immer eindeutig beantworten, da weder der Bank noch dem Anleger vollständige Informationen vorliegen. Allerdings muss jede Aktiengesellschaft eine Meldung veröffentlichen, wenn eine Änderung bei ihrer Gewinnerwartung eintritt. Bei der Neuausgabe von Aktien oder Wertpapieren hat die entsprechende Gesellschaft ebenfalls eine Risikoanalyse vorzunehmen und im Verkaufsprospekt auf das angenommene Risiko hinzuweisen.
Der Verkaufsprospekt ist dem Kunden auf Wunsch auszuhändigen. Wenn der Bankberater den Kunden bereits im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung betreut und er den Eindruck gewinnt, dass die gewählte neue Anlage risikoreicher ist als die bisher verwendeten Anlageformen, soll er diesen auf diesen Umstand ansprechen. Von jeder persönlichen Anlageberatung wird ein verbindliches Protokoll angefertigt, so dass nachvollzogen werden kann, auf welche Risiken der Bankberater während des Gesprächs eingegangen ist. Wenn der Kunde Wertpapiere online kauft, ist die Anleger-Informationspflicht keineswegs aufgehoben. Die Bank hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass der Anleger auf alle relevanten Informationen hingewiesen wird. Zu Verkaufsprospekten ist in diesem Fall üblicherweise ein Link vorhanden, so dass der Kunde diesen online lesen kann.
Der Anforderung eines Verkaufsprospektes in gedruckter Form ist selbstverständlich nachzukommen. Wer Wertpapierkäufe über das Internet abwickelt, verzichtet jedoch ausdrücklich auf eine persönliche Beratung, so dass er die Bank nur schwer haftbar machen kann, wenn die gegebenen Informationen zu einer Fehlentscheidung geführt hatten. Eine sichere Pflicht zur Haftung entsteht der Bank nur dann, wenn sie bewusst oder zumindest grob fahrlässig Angaben verschwiegen hat, welche sie aus gesetzlichen Gründen hätte weitergeben müssen. Da die Anleger-Informationspflicht und besonders die sich aus ihrer fehlerhaften Umsetzung ergebende Haftung der Bank bei einer persönlichen Beratung deutlich strenger als bei einem Wertpapierkauf über das Internet ist, empfiehlt sich bei Neuemissionen sowie bei mutmaßlich riskanten Anlagen die Entscheidung für ein persönliches Beratungsgespräch mit dem Bankberater.
Der Verkaufsprospekt ist dem Kunden auf Wunsch auszuhändigen. Wenn der Bankberater den Kunden bereits im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung betreut und er den Eindruck gewinnt, dass die gewählte neue Anlage risikoreicher ist als die bisher verwendeten Anlageformen, soll er diesen auf diesen Umstand ansprechen. Von jeder persönlichen Anlageberatung wird ein verbindliches Protokoll angefertigt, so dass nachvollzogen werden kann, auf welche Risiken der Bankberater während des Gesprächs eingegangen ist. Wenn der Kunde Wertpapiere online kauft, ist die Anleger-Informationspflicht keineswegs aufgehoben. Die Bank hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass der Anleger auf alle relevanten Informationen hingewiesen wird. Zu Verkaufsprospekten ist in diesem Fall üblicherweise ein Link vorhanden, so dass der Kunde diesen online lesen kann.
Der Anforderung eines Verkaufsprospektes in gedruckter Form ist selbstverständlich nachzukommen. Wer Wertpapierkäufe über das Internet abwickelt, verzichtet jedoch ausdrücklich auf eine persönliche Beratung, so dass er die Bank nur schwer haftbar machen kann, wenn die gegebenen Informationen zu einer Fehlentscheidung geführt hatten. Eine sichere Pflicht zur Haftung entsteht der Bank nur dann, wenn sie bewusst oder zumindest grob fahrlässig Angaben verschwiegen hat, welche sie aus gesetzlichen Gründen hätte weitergeben müssen. Da die Anleger-Informationspflicht und besonders die sich aus ihrer fehlerhaften Umsetzung ergebende Haftung der Bank bei einer persönlichen Beratung deutlich strenger als bei einem Wertpapierkauf über das Internet ist, empfiehlt sich bei Neuemissionen sowie bei mutmaßlich riskanten Anlagen die Entscheidung für ein persönliches Beratungsgespräch mit dem Bankberater.
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