Samstag, 5. Oktober 2024

Verbraucher Insolvenz anmelden

Jeder, der keine oder nur eine geringfügige selbständige Arbeit (zum Beispiel Kleingewerbetreibende) ausübt, kann sich für das Verbraucherinsolvenzverfahren anmelden. Ziel dieses Verfahrens ist eine vereinfachte Befreiung der Betroffenen von ihren Schulden und so eine Rückkehr in das normale Leben. Zuerst müssen die Schulden sortiert werden. Ein so genannter Schuldenbereinigungsplan wird aufgestellt. Er dient während des laufenden Verbraucherinsolvenzverfahrens als eine Art Gehhilfe und wird mehrmals benötigt. Er besteht in der Regel aus vier Teilen:

Übersicht über Einkommen, Vermögen und Unterhaltsverpflichtungen

  • Auflistung sämtlicher Forderungen und Gläubiger-auch Abtretungen, Bürgschaften, Sicherheiten
  • Zahlungsplan, gelistet nach Gläubiger, Summe, Art der Zahlung (Ratenzahlungen, Stundungen, Verzicht auf Zinsen)
  • Vereinbarungen, die eine eventuelle Veränderung der wirtschaftlichen Lage betreffen (z. B.: Arbeitslosigkeit, Krankheit)


Vor dem Insolvenzverfahren muss der Schuldner jedoch selbst bereits versucht haben, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Er muss sich dabei allerdings durch eine geeignete Person oder Stelle (Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälte) helfen lassen. Daraufhin wird der Schuldenbereinigungsplan benötigt. Dieser wird anschließend an alle Gläubiger geschickt. Diese prüfen ihn, stimmen zu oder lehnen ab. Schweigen ist gleich Ablehnung. Stimmen alle zu, so ist das Verfahren bereits jetzt beendet.

Sollte jedoch auch nur ein Gläubiger dem Plan nicht zustimmen, ist der Versuch der außergerichtlichen Einigung gescheitert. Die beratende Stelle erstellt dann eine Bescheinigung über das Scheitern der Einigung. Mit dieser Bescheinigung kann anschließend beim zuständigen Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden - Dort erhält man auch die dazu nötigen Formulare. Weiter benötigt man das Verzeichnis aller Gläubiger sowie Forderungen und eine Aufstellung über Einkommen und Vermögen.

Das Gericht versucht jetzt noch ein letztes Mal, eine Einigung mit den jeweiligen Gläubigern zu erreichen. Mit Annahme des Planes ist das Verfahren bei Gericht beendet. Scheitert dieser Versuch, beginnt das Insolvenzverfahren. Wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind, wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens amtlich bekannt gegeben.

Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Dieser wird eingesetzt, um den Anteil der einzelnen Forderung an den Gesamtschulden zu ermitteln und entsprechend zu verteilen. Die Höhe der monatlich vom Schuldner zu zahlenden Summe richtet sich nach dem pfändbaren Einkommen. Nimmt der Schuldner zur außergerichtlichen Einigung die Hilfe einer Schuldnerberatung in Anspruch, so entstehen hierbei meist keine Kosten. Bei Rechtsanwälten besteht die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen, sonst fallen Gebühren von mindestens 100 Euro an.

Kostenbeispiel:
  • Rechtsanwaltskosten 800,00 Euro
  • Gerichtskosten 75,00 Euro
  • Insolvenzverwaltung 500,00 Euro
  • Öffentliche Bekanntmachung 600,00 Euro
  • Versand der Unterlagen an alle Gläubiger 50,00 Euro
  • Treuhänderkosten 750,00 Euro
  • Summe 2.775,00 Euro

Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen, folgt anschließend auf Antrag das so genannte Restschuldbefreiungsverfahren. Dazu gehört zwingend die sechsjährige Wohlverhaltensperiode - diese beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit verwaltet der zuständige Treuhänder den pfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners und gibt die jeweiligen Beträge nach einem Tilgungsplan an die Gläubiger weiter. Der Schuldner muss während dieser Zeit eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich, falls es nicht erwerbstätig ist, nachweislich darum bemühen.
 
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