Freitag, 29. März 2024

Staatliche Zulagen fürs Eigenheim

Unmittelbare pauschale Zulagen fürs Eigenheim gibt es inzwischen nicht mehr. Aber man hat die Möglichkeit, sich in der Ansparphase beim Aufbau des Eigenkapitals kräftig vom Staat unter die Arme greifen zu lassen. Das resultiert aus den veränderten Gesetzen zum Aufbau einer privaten Altervorsorge, die glücklicherweise auch die Anschaffung von Wohneigentum mit einschließen.

Die Bedingung dafür ist, dass es selbst genutzt und auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet wird. In der Praxis stehen verschiedene Formen des geförderten Sparens als staatliche Zulagen fürs Eigenheim zur Verfügung.

Zwei Beispiele sind die Wohn Riester und die Rürup Rente. Beide Rentenformen werden staatlich bevorteilt und ein großer Teil des angesparten Guthabens kann zur Anschaffung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung förderunschädlich genutzt werden.

Bei der Wohn Riester gibt es eine direkte Zulage vom Staat, die man bekommt, wenn man vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Jahreseinkommens als Beitrag in den Vertrag einzahlt. Seit 2008 beträgt die jährliche Grundzulage pro steuerpflichtiger Person 154 Euro. Pro Kind wird eine weitere Zulage von 185 Euro, maximal jedoch 300 Euro gezahlt.

Die Rürup Rente wird durch Steuerersparnisse bezuschusst. So können zum Beispiel im Jahr 2010 ganze 2.940 Euro als Vorsorgebeitrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Die konkrete Ersparnis hängt immer vom jeweiligen persönlichen Steuersatz ab. Je höher dieser ist, desto größer ist auch die Steuerersparnis. Sie wird im Rahmen der Einkommenssteuerklärung mit geltend gemacht.

Eine weitere Möglichkeit, staatliche Zulagen fürs Eigenheim bekommen zu können, stellt die Arbeitnehmersparzulage dar. Sie wird sowohl beim Aufbau des Eigenkapital über einen Bausparvertrag als auch während der Tilgung des Darlehens für eine selbst genutzte Wohnimmobilie gezahlt. Sie beträgt neun Prozent der vom Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen auf das Darlehen oder den Bausparvertrag.

Das können maximal 470 Euro pro Jahr sein. Dabei gelten Einkommensgrenzen, die beim Alleinstehenden ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro und beim gemeinsam veranlagten Ehepaar 40.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen dürfen. Ansprechpartner sind auch hier die zuständigen Finanzämter.
 
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