Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Dem Gerichtsvollzieher Ratenzahlung anbieten
Fast jeder zweite Haushalt in Deutschland ist bereits überschuldet, sei es durch zu geringe oder gar ausbleibende Einnahmen oder durch zu hohe Ausgaben. Beide Tatsachen können schnell in eine so genannte Überschuldung führen.In der Regel sind viele Gläubiger kulant und versuchen ihre Forderungen mit Zahlungserinnerungen und Mahnungen zu erhalten. Reagiert ein Schuldner darauf nicht, wird der Gläubiger einen Mahnbescheid ausstellen, um seine ausstehenden Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Nachdem der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt wurde, hat dieser dennoch die Gelegenheit, seine Verbindlichkeiten auszugleichen oder dem zu widersprechen. Ist der Betroffene weiterhin Zahlungsunfähig oder nicht gewillt seine Schulden zu tilgen, wird aus dem gerichtlichen Mahnbescheid der Vollstreckungsbescheid.
Auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheides wird der Gerichtsvollzieher den Schuldner persönlich unter dessen Meldeadresse aufsuchen. Zunächst ist der Beamte befugt, sich in der Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen oder Bargeld umzusehen und diese bei Bedarf zu pfänden. Dem Schuldner werden in der Regel vom Gerichtsvollzieher mehrere Möglichkeiten der Schulbefreiung angeboten. Diese Möglichkeiten sind zum Beispiel: Sofortzahlung des gesamten Betrages, Mitnahme und Versteigerung der pfändbaren Gegenstände oder eine eventuelle Ratenzahlung der offenen Beträge.
Eine Ratenzahlung kann mit dem Gerichtsvollzieher jederzeit und sofort vereinbart werden. Die Grundlage hierfür ist allerdings die Höhe des Gesamtbetrages, das heißt, die Forderungen des Gläubigers sowie die gerichtlichen Gebühren, die der Schuldner zu tragen hat. Gemessen an der Höhe der Gesamtforderung kann der Schuldner sein Einkommen darlegen und gemeinsam mit dem Beamten über die Höhe der monatlichen Raten nachdenken. Dabei gilt es zu beachten, ob der Schuldner überhaupt in der Lage ist, monatliche Beträge zu zahlen und wenn ja in welchem Umfang.
Bei einer Forderung von beispielsweise 5000,00 Euro ist es weniger sinnvoll, eine monatliche Rate in einer Höhe von 50,00 Euro zu vereinbaren, denn der Tilgungszeitraum würde sich hierbei auf 8,3 Jahre belaufen. Die Höhe der Raten muss also im Verhältnis zu den Gesamtforderungen stehen. Wenn dem Schulden kein geregeltes bzw. nicht genügend Einkommen zur Verfügung steht, wird sich der Gerichtsvollzieher wahrscheinlich gegen eine Ratenzahlung entscheiden. Grundsätzlich ist diese Form der Schuldbefreiung für jeden möglich.
Konnten sich beide Parteien über die Möglichkeit der Ratenzahlung einigen, ist der Schuldner selbstverständlich verpflichtet, die Beträge in monatlichen Raten an den Gläubiger zu zahlen. Sollte es einem Schuldner nicht möglich sein, eine Ratenzahlung zu vereinbaren und hat auch sonst keinerlei Einkommen oder Vermögen vorzuweisen, muss er am Ende seine Zahlungsunfähigkeit durch die eidesstattliche Versicherung bezeugen und beurkunden.
Auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheides wird der Gerichtsvollzieher den Schuldner persönlich unter dessen Meldeadresse aufsuchen. Zunächst ist der Beamte befugt, sich in der Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen oder Bargeld umzusehen und diese bei Bedarf zu pfänden. Dem Schuldner werden in der Regel vom Gerichtsvollzieher mehrere Möglichkeiten der Schulbefreiung angeboten. Diese Möglichkeiten sind zum Beispiel: Sofortzahlung des gesamten Betrages, Mitnahme und Versteigerung der pfändbaren Gegenstände oder eine eventuelle Ratenzahlung der offenen Beträge.
Eine Ratenzahlung kann mit dem Gerichtsvollzieher jederzeit und sofort vereinbart werden. Die Grundlage hierfür ist allerdings die Höhe des Gesamtbetrages, das heißt, die Forderungen des Gläubigers sowie die gerichtlichen Gebühren, die der Schuldner zu tragen hat. Gemessen an der Höhe der Gesamtforderung kann der Schuldner sein Einkommen darlegen und gemeinsam mit dem Beamten über die Höhe der monatlichen Raten nachdenken. Dabei gilt es zu beachten, ob der Schuldner überhaupt in der Lage ist, monatliche Beträge zu zahlen und wenn ja in welchem Umfang.
Bei einer Forderung von beispielsweise 5000,00 Euro ist es weniger sinnvoll, eine monatliche Rate in einer Höhe von 50,00 Euro zu vereinbaren, denn der Tilgungszeitraum würde sich hierbei auf 8,3 Jahre belaufen. Die Höhe der Raten muss also im Verhältnis zu den Gesamtforderungen stehen. Wenn dem Schulden kein geregeltes bzw. nicht genügend Einkommen zur Verfügung steht, wird sich der Gerichtsvollzieher wahrscheinlich gegen eine Ratenzahlung entscheiden. Grundsätzlich ist diese Form der Schuldbefreiung für jeden möglich.
Konnten sich beide Parteien über die Möglichkeit der Ratenzahlung einigen, ist der Schuldner selbstverständlich verpflichtet, die Beträge in monatlichen Raten an den Gläubiger zu zahlen. Sollte es einem Schuldner nicht möglich sein, eine Ratenzahlung zu vereinbaren und hat auch sonst keinerlei Einkommen oder Vermögen vorzuweisen, muss er am Ende seine Zahlungsunfähigkeit durch die eidesstattliche Versicherung bezeugen und beurkunden.
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