Montag, 27. März 2023

Kann man Prozesskostenhilfe durch Ratenzahlung zurück zahlen?

Immer mehr Streitigkeiten in Deutschland landen heute vor Gericht. Das heißt, die Menschen werden immer streitlustiger und wollen eine höchstrichterliche Entscheidung für sich selbst herbei führen. In vielen Fällen ist dies auch unbedingt vonnöten, doch die Betroffenen Personen verfügen über ein so geringes Einkommen, dass sie sich einen Anwalt und die Gerichtskosten schlicht und ergreifend nicht leisten können. In diesen Fällen kann die Prozesskostenhilfe, kurz PKH, helfen.

Um die Prozesskostenhilfe zu erhalten, muss man in jedem Fall einen Antrag stellen. Dafür gibt es einen amtlichen Vordruck, der von jeder natürlichen Person ausgefüllt werden muss. Den Antrag selbst erhält man vom Gericht oder auch direkt vom Anwalt bzw. im Handel. Darin anzugeben sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Dies beinhaltet Aussagen über den Beruf, das monatliche Einkommen und das bestehende Vermögen. Vom Einkommen können noch diverse Kosten abgezogen werden, wie etwa die Kosten für die Wohnung und Heizung, die tatsächlich gezahlten Unterhaltsleistungen und Werbungskosten für den Weg zur Arbeit.

Daraus resultiert dann das monatliche Einkommen. Dieses entscheidet darüber, ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird oder nicht. Liegt es unter 15 Euro monatlich, so erhält man Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Bei einem Einkommen von mehr als 15 Euro im Monat, wird die Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung bewilligt. Hierbei richtet sich die Höhe der Raten nach dem verbleibenden Einkommen. Bei einem Einkommen bis zu 50 Euro, fallen Raten in Höhe von 15 Euro an. Bei einem Einkommen zwischen 50 und 100 Euro, müssen monatlich 30 Euro gezahlt werden usw.

Generell gilt hier aber, dass die Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird, wenn die Kosten aus dem Vermögen bezahlt werden könnten oder innerhalb von vier Monatsraten beglichen werden können. Die maximale Anzahl der Raten beläuft sich dabei auf 48 Monate. Das heißt, alle Kosten, die nach 48 Monaten noch nicht getilgt sind, fallen der Staatskasse zur Last. Daran erkennt man auch, dass die Prozesskostenhilfe eine Sozialleistung ist, die Arm und Reich gleichstellen soll.

Grundsätzlich wird die Prozesskostenhilfe aber auch nur dann gewährt, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Dabei zahlt die PKH ausschließlich die Gebühren des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten. Verliert man den Fall, so muss man zwar für diese Kosten nicht aufkommen, wohl aber die Kosten des Anwalts der Gegenpartei übernehmen, auch wenn dieser ebenfalls über Prozesskostenhilfe finanziert wurde.

Nach Abschluss der Gerichtsverhandlung wird nochmals ein Fragebogen an den Antragsteller geschickt, in dem er nochmals Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse geben muss. Haben diese sich maßgeblich (man geht hier von 10 % aus) verändert, kann auch die Ratenzahlung entsprechend angepasst werden. Ebenfalls ist es möglich, dass die Prozesskostenhilfe im Nachhinein entzogen wird. Dies ist vor allen Dingen bei erheblichen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder auch bei einem Ratenzahlungsverzug von mehr als drei Monaten der Fall.
 
© copyright 2006 - by piloh.de
^