Dienstag, 15. Oktober 2024

Sichere Geldanlagen und Renditen mit Bundeswertpapieren

Die Bundesschatzanweisungen (auch Bundesschätze) sind Bundeswertpapiere, die zwecks Finanzierung des Haushaltes der Bundesrepublik herausgegeben werden. Emittiert werden sie von der am 19.09.2000 gegründeten Deutschen Finanzagentur GmbH, die am 01.08.2006 mit der Bundeswertpapierverwaltung zusammengeschlossen wurde. Die Bundesschatzanweisungen werden vom Bund in einer so genannten Daueremission angeboten. Das bedeutet, dass sie in regelmäßigen Zeitabständen immer wieder neu emittiert werden. Und zwar vier Mal im Lauf eines Kalenderjahres: im März, im Juni, im September und im Dezember. Dadurch, dass jede dieser Emissionen eine Einmalemission ist, können die Bundesschatzanweisungen jeder erstmaligen Emission neue, dem aktuellen Finanzmarkt entsprechend angepasste Konditionen haben, wobei der Zinssatz von der Bundesbank vorgegeben wird.

In Hochzinsphasen sind die Zinsen der Bundesschatzanweisungen ebenfalls höher. Bundesschatzanweisungen werden von der Deutschen Finanzagentur und von den zur „Bietergruppe Bundesemissionen“ gehörenden Kreditinstituten (die berechtigt sind, die Bundesschatzanweisungen von der Deutschen Finanzagentur zu kaufen, um sie weiter zu verkaufen) verkauft. Die wichtigsten Merkmale der Bundesschatzanweisungen sind: sie sind eine sichere Kapitalanlage, sie stehen generell jedem Bürger zum Erwerb frei, es wird keine Mindestanlage verlangt, es gibt keine obere Grenze für die Anlage, die Stückelung ist 1 Cent, welches bedeutet, dass auch eine „krumme“ Summe angelegt werden kann, wie z. B. 1247,53 Euro! Was allerdings nicht möglich ist, ist die Geldanlage Bundesschatzanweisungen über einem Sparplan zu tätigen. Der grundsätzlichen Funktionsweise nach sind die Bundesschatzanweisungen festverzinsliche Wertpapiere (Inhaberschuldverschreibungen) mit einer festen Laufzeit von jeweils zwei Jahren und einer jährlicher Guthabenverzinsung, wodurch sie eine für konservative Anleger geeignete Anlageform sind. Allerdings haben die Bundesschatzanweisungen ihre besondere Eigenheit, die sie auch für spekulative Anleger interessant macht.

Und das ist die Tatsache, dass sie nach der Erstausgabe frei an der Börse gehandelt werden dürfen. Somit ist der Investor nicht an die feste Laufzeit der Bundesschatzanweisungen gebunden, sondern darf sie jederzeit an der Börse verkaufen. Außerdem können die Bundesschatzanweisungen nach der Erstemission weiter an der Börse gekauft werden, d. h. für sie gibt es auch den so genannten Sekundärmarkt. Für den spekulativen Anleger hat dieses den Vorteil, dass er Kursgewinne erzielen kann. Für den Anleger dagegen, der im Notfall seine Bundesschatzanweisungen vorzeitig verkaufen muss, weil er das Geld dringend braucht, kann der Verkauf vor Fälligkeit Kursverluste bedeuten. Denn, wenn beispielsweise die Marktzinsen steigen, fällt der Wert der „alten“ nur an der Börse handelbaren Bundesschatzanweisungen. Die Kosten für die Bundesschatzanweisungen hängen davon ab, wo diese gekauft, verwahrt und verwaltet werden. Wenn sie der Investor direkt bei der Deutschen Finanzagentur kauft und von ihr weiter verwahren und verwalten lässt, entstehen ihm keinerlei Gebühren, wie für die Überweisungen der Guthabenzinsen und für die Rücknahme am Laufzeitende. Für den Kauf nach der Erstemission und Einführung an der Börse, so wie für den eventuellen vorzeitigen Verkauf werden jedoch minimale Gebühren (von 0,4% des jeweiligen Kurswertes) verlangt.

Anders sieht es aus für den Anleger, der seine Bundesschatzanweisungen bei einer Bank kauft, seinem Wertpapierdepot buchen, verwahren, verwalten und bei deren Fälligkeit einlösen lässt. Für den gesamten Service wegen der Bundesschatzanweisungen verlangen Banken und Sparkassen entsprechende Gebühren, welche die Rendite der Bundesschatzanweisungen verringert. Dazu gehören die Depotgebühren und die Kosten für alle sonstigen Transaktionen. Zum Beispiel werden für den Kauf oder Verkauf die banküblichen Bankprovisionen bzw. Maklergebühren verlangt, wie diese für alle sonstigen Wertpapiere auch fällig werden. Jedoch sind die Kreditinstitute verpflichtet, Anlegern, die Bundesschatzanweisungen kaufen möchten, zu helfen, ein Depot bei der Deutschen Finanzagentur eröffnen zu lassen. Dazu haben sie ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung. Die Guthabenzinsen der Bundesschatzanweisungen sind ein Einkommen, sind daher wie alle anderen Kapitalerträge einkommensteuerpflichtig und können über den jeweiligen Freistellungsauftrag innerhalb der jeweils gesetzlich festgelegten gültigen Höhe des Steuer-Freibetrages befreit werden. Ab 2008 gilt der neue Sparer-Pauschbetrag - 801 Euro (für Alleinstehende) bzw. 1.602 Euro (für zusammen veranlagte Ehegatten).
 
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