Freitag, 25. April 2025
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Welche Varianten gibt es beim Finanzierungsleasing?
Das Finanzierungs-Leasing, welches gelegentlich auch mit dem englischen Begriff Finance-Leasing bezeichnet wird, stellt neben dem operativen Leasing eine beider Grundformen von Leasingverträgen dar. Unter Leasing versteht die Wirtschaftswissenschaft die Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch, wobei der Leasingnehmer beim Finanzierungs-Leasing die vollständigen Kosten für den Werterhalt und die Versicherung des geleasten Wirtschaftsgutes trägt.Der Leasing-Geber übernimmt beim Finanzierungs-Leasing hingegen die gesamten Kosten der Kapitalbeschaffung und trägt ebenfalls die während der Vertragslaufzeit anfallenden weiteren Finanzierungskosten. Typisch für das Finanzierungs-Leasing ist, dass die geleasten Wirtschaftsgüter nicht durch Dritte verwendet werden können, da es sich bei ihnen um Spezialanfertigungen handelt. In der wirtschaftlichen Praxis treten Mischformen zwischen dem operativen Leasing und dem Finanzierungs-Leasing auf, bei welchen der Leasingnehmer die Kosten für Wartung und Werterhalt des geleasten Gegenstandes trägt, bei welchem es sich jedoch um keine ausschließlich durch ihn nutzbare Sonderanfertigung handelt.
Während eine Kündigung bei einem Finanzierungs-Leasing grundsätzlich ausgeschlossen ist, unterscheiden sich die Verträge nach der Art der für den Zeitpunkt des Auslaufens des Leasing-Vertrages getroffenen Vereinbarung. In einigen Verträgen treffen die Vertragspartner keine Vereinbarung für die Zeit nach dem festgeschriebenen Leasingvertrag und verhandeln dann erneut. Es ist selbstverständlich auch möglich, dass beide Vertragspartner im Moment des Vertragsabschlusses davon ausgehen, dass die Nutzungsdauer des geleasten Wirtschaftsgutes exakt die Vertragslaufzeit der Leasingvereinbarung beträgt. Häufig vereinbaren Leasing-Geber und Leasing-Nehmer, dass am Ende der Vertragslaufzeit eine Verlängerung des Leasingvertrages möglich ist, wenn der Nutzer des Leasinggutes eine entsprechende Option in Anspruch nimmt.
Eine andere im Leasingvertrag mögliche Vereinbarung besagt, dass der Leasing-Nehmer den geleasten Gegenstand nach dem Ablauf des Leasingverhältnisses zum Restwert oder zu einem vereinbarten Kaufpreis erwerben kann. Welche Vereinbarung im Vertrag über ein Finanzierungs-Leasing im Leasingvertrag getroffen wird, wirkt sich direkt auf die steuerliche Behandlung des Leasinggeschäftes aus; insbesondere die Frage, bei welchem Unternehmen die Bilanzierung des geleasten Produktes erfolgt, ist von großer praktischer Bedeutung. Wenn die ursprünglich vereinbarte Leasingzeit mehr als neunzig Prozent der abschreibungstechnisch maßgeblichen Nutzungsdauer beträgt, erfolgt die Bilanzierung des wirtschaftlichen Gutes immer beim Leasing-Nehmer.
Bei einer Leasingdauer von weniger als neunzig Prozent der theoretischen Nutzungsdauer ist das Leasinggut beim Leasing-Geber zu bilanzieren, sofern keine Vereinbarung über eine Anschlussoption getroffen wurde oder der darin genannte Kaufpreis nicht geringer als der Buchwert zum Zeitpunkt des Vertragsendes ist. Für die Berechnung des Restwertes eines Leasinggutes ist nach einem Erlass des Finanzministeriums der Bundesrepublik Deutschland immer die lineare Abschreibung maßgeblich, auch wenn der jeweilige Betrieb die steuerlichen Vorteile einer degressiven Abschreibung zulässigerweise nutzt.
Während eine Kündigung bei einem Finanzierungs-Leasing grundsätzlich ausgeschlossen ist, unterscheiden sich die Verträge nach der Art der für den Zeitpunkt des Auslaufens des Leasing-Vertrages getroffenen Vereinbarung. In einigen Verträgen treffen die Vertragspartner keine Vereinbarung für die Zeit nach dem festgeschriebenen Leasingvertrag und verhandeln dann erneut. Es ist selbstverständlich auch möglich, dass beide Vertragspartner im Moment des Vertragsabschlusses davon ausgehen, dass die Nutzungsdauer des geleasten Wirtschaftsgutes exakt die Vertragslaufzeit der Leasingvereinbarung beträgt. Häufig vereinbaren Leasing-Geber und Leasing-Nehmer, dass am Ende der Vertragslaufzeit eine Verlängerung des Leasingvertrages möglich ist, wenn der Nutzer des Leasinggutes eine entsprechende Option in Anspruch nimmt.
Eine andere im Leasingvertrag mögliche Vereinbarung besagt, dass der Leasing-Nehmer den geleasten Gegenstand nach dem Ablauf des Leasingverhältnisses zum Restwert oder zu einem vereinbarten Kaufpreis erwerben kann. Welche Vereinbarung im Vertrag über ein Finanzierungs-Leasing im Leasingvertrag getroffen wird, wirkt sich direkt auf die steuerliche Behandlung des Leasinggeschäftes aus; insbesondere die Frage, bei welchem Unternehmen die Bilanzierung des geleasten Produktes erfolgt, ist von großer praktischer Bedeutung. Wenn die ursprünglich vereinbarte Leasingzeit mehr als neunzig Prozent der abschreibungstechnisch maßgeblichen Nutzungsdauer beträgt, erfolgt die Bilanzierung des wirtschaftlichen Gutes immer beim Leasing-Nehmer.
Bei einer Leasingdauer von weniger als neunzig Prozent der theoretischen Nutzungsdauer ist das Leasinggut beim Leasing-Geber zu bilanzieren, sofern keine Vereinbarung über eine Anschlussoption getroffen wurde oder der darin genannte Kaufpreis nicht geringer als der Buchwert zum Zeitpunkt des Vertragsendes ist. Für die Berechnung des Restwertes eines Leasinggutes ist nach einem Erlass des Finanzministeriums der Bundesrepublik Deutschland immer die lineare Abschreibung maßgeblich, auch wenn der jeweilige Betrieb die steuerlichen Vorteile einer degressiven Abschreibung zulässigerweise nutzt.
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