Freitag, 25. April 2025
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Vergabekriterien und Merkmale beim Abzugskredit
Bei einem Abzugskredit handelt es sich um ein Darlehen, welches an eine natürliche oder juristische Person vergeben wird, welche mit der den Kredit gewährenden Bank wirtschaftlich eng verflochten ist. Ein derartiger Kredit ist meldepflichtig, zugleich muss die Kreditsumme vom Eigenkapital der Bank abgezogen werden. Das Eigenkapital stellt eine maßgebliche Größe dar, anhand derer die einem Finanzinstitut maximal gestattete Darlehenssumme berechnet wird.Die Meldung eines Abzugskredits erfolgt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und enthält neben dem Namen und der Anschrift des Begünstigten die exakten Konditionen des Darlehens sowie eine Information über die bestehenden Sicherheiten. Ein Abzugskredit muss an die staatliche Kontrollbehörde gemeldet werden, er ist jedoch nicht genehmigungspflichtig. Eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Bank und dem Kreditnehmer besteht zweifelsfrei, wenn das Darlehen an den Mutterkonzern oder an ein Tochter- bzw. Schwesterunternehmen ausgezahlt wird. Ebenso handelt es sich um einen meldepflichtigen Abzugskredit, wenn es sich beim Darlehensnehmer um einen auf der Führungsebene tätigen Mitarbeiter der Bank handelt.
Werden hingegen Mitarbeiterkredite an Angestellte der Bank vergeben, welche nur über geringe Entscheidungskompetenzen verfügen, handelt es sich nicht um einen Abzugskredit, sondern über ein nicht meldepflichtiges Darlehen. Wie bei Mitarbeitern, so besteht auch bei Aktionären einer an der Börse notierten Bank sowie bei Mitgliedern genossenschaftlich organisierter Geldhäuser mit vielen Kunden neben dem eigentlichen Vertragsverhältnis die besondere Beziehung eines Miteigentümers zum Institut. Wer nur wenige Aktien oder Geschäftsanteile im üblichen Umfang besitzt, kann ein Darlehen bei seiner Bank aufnehmen, ohne dass eine Meldepflicht entsteht. Da bei Volks- und Raiffeisenbanken die maximal erlaubte Anzahl an Geschäftsanteilen pro Mitglied zumeist begrenzt ist, tritt bei ihnen die Gefahr, ein als Abzugskredit zu wertendes Darlehen zu vergeben, in der Praxis so gut wie nie auf.
Bei einer als Aktiengesellschaft organisierten Bank ist ein Kredit hingegen als Abzugskredit zu werten und zu melden, wenn der Kreditnehmer über eine Anzahl an Aktien verfügt, welche ihm einen tatsächlich großen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Bank ermöglichen. Dabei sieht der Gesetzgeber keine exakte Anzahl an Stimmrechten für die entsprechende Bewertung des Darlehens vor, vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluss tatsächlich auf der Hauptversammlung ausgeübt werden kann. Dieser ist zudem um so größer, je weniger Stimmrechte tatsächlich ausgeübt werden. Dass eine Privatperson über eine ausreichend große Anzahl an Aktien verfügt, um die Aktionärsversammlung dominieren zu können, ist sehr unwahrscheinlich; Aktien können jedoch auch von Firmen und anderen juristischen Personen gehalten werden.
Werden hingegen Mitarbeiterkredite an Angestellte der Bank vergeben, welche nur über geringe Entscheidungskompetenzen verfügen, handelt es sich nicht um einen Abzugskredit, sondern über ein nicht meldepflichtiges Darlehen. Wie bei Mitarbeitern, so besteht auch bei Aktionären einer an der Börse notierten Bank sowie bei Mitgliedern genossenschaftlich organisierter Geldhäuser mit vielen Kunden neben dem eigentlichen Vertragsverhältnis die besondere Beziehung eines Miteigentümers zum Institut. Wer nur wenige Aktien oder Geschäftsanteile im üblichen Umfang besitzt, kann ein Darlehen bei seiner Bank aufnehmen, ohne dass eine Meldepflicht entsteht. Da bei Volks- und Raiffeisenbanken die maximal erlaubte Anzahl an Geschäftsanteilen pro Mitglied zumeist begrenzt ist, tritt bei ihnen die Gefahr, ein als Abzugskredit zu wertendes Darlehen zu vergeben, in der Praxis so gut wie nie auf.
Bei einer als Aktiengesellschaft organisierten Bank ist ein Kredit hingegen als Abzugskredit zu werten und zu melden, wenn der Kreditnehmer über eine Anzahl an Aktien verfügt, welche ihm einen tatsächlich großen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Bank ermöglichen. Dabei sieht der Gesetzgeber keine exakte Anzahl an Stimmrechten für die entsprechende Bewertung des Darlehens vor, vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluss tatsächlich auf der Hauptversammlung ausgeübt werden kann. Dieser ist zudem um so größer, je weniger Stimmrechte tatsächlich ausgeübt werden. Dass eine Privatperson über eine ausreichend große Anzahl an Aktien verfügt, um die Aktionärsversammlung dominieren zu können, ist sehr unwahrscheinlich; Aktien können jedoch auch von Firmen und anderen juristischen Personen gehalten werden.
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