Freitag, 13. Dezember 2024

Antrag auf Restschuldbefreiung nur über Privatinsolvenz?

Die Restschuldbefreiung kann nicht nur durch die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) erreicht werden, sondern sie kann auch durch ein Regelinsolvenzverfahren für private Schuldner erlangt werden. Jedoch gibt es für private Schuldner einige Voraussetzungen, welche erfüllt werden müssen, bevor die Restschuldbefreiung durchgeführt werden kann. Durch die Restschuldbefreiung soll es allen natürlichen Personen ermöglicht werden, nach dem wirtschaftlichen Scheitern wieder neu anfangen zu können.

Jedoch bietet das Restschuldbefreiungsverfahren nur den sogenannten redlichen Schuldnern die Möglichkeit, von den Schulden gänzlich befreit zu werden. Zu den Schulden, welche dem Schuldner nicht erlassen werden können, zählen zum Beispiel Geldbußen, Geldstrafen, Zwangsgelder, Ordnungsgelder oder andere Schulden, welche in Verbindung mit einer Straftat stehen. Für die Eröffnung des Restschuldbefreiungsverfahrens müssen die privaten Schuldner einige Voraussetzungen erfüllen. Zu den Grundvoraussetzungen zählt zunächst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dadurch will das Gericht sicherstellen, dass das Vermögen des Schuldners bereits im Sinne der Gläubiger soweit wie möglich verwertet wurde. Zudem muss in dem Schlusstermin des Insolvenzverfahrens durch das Gericht ein Beschluss zur Restschuldbefreiung angekündigt werden.

Jedoch erhält nicht jeder Schuldner diesen Beschluss durch das Insolvenzgericht. Eine Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen redlichen Schuldner handelt. Ein unredlicher Schuldner, welcher zum Beispiel wegen einer Insolvenzstraftat wie der Gläubigerbegünstigung verurteilt wurde, erhält diesen Beschluss nicht. An das Insolvenzverfahren schließt die Wohlverhaltensphase an. Während dieser Phase von insgesamt sieben Jahren darf der Schuldner keine neuen Schulden aufbauen. Zudem darf der Schuldner auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht schuldhaft beeinträchtigen. Wenn sich der Schuldner während der gesamten Wohlverhaltensphase nichts zu Schulden kommen lässt, dann erhält dieser die Restschuldbefreiung. Dabei bedarf es nicht der Zustimmung durch die Mehrheit der Gläubiger, wie es sonst im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder beim Zwangsvergleich üblich ist. Jedoch kann ein Insolvenzgläubiger beantragen, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt bleibt, wenn dieser in dem Zeitraum der Wohlverhaltensphase einer Insolvenzstraftat des §§ 283 bis 283c StGB beschuldigt wurde und rechtskräftig verurteilt wurde.

Beim Insolvenzantrag im Regelverfahren kann der Gläubiger den Antrag zur Restschuldbefreiung mit dem Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst abgeben. Erfolgt dies nicht, so wird der Gläubiger vom Insolvenzgericht auf diese Möglichkeit hingewiesen. Sobald der Gläubiger den Hinweis erhalten hat, muss er den Antrag auf die Restschuldbefreiung innerhalb von zwei Wochen bei dem zuständigen Insolvenzgericht abgeben. Sollte der Schuldner versäumen, den Antrag zur Restschuldbefreiung innerhalb der festgelegten Frist abzugeben, dann kann dieser den Antrag des Insolvenzverfahrens zunächst zurückziehen, um anschließend den Insolvenzantrag mit dem Antrag zur Restschuldbefreiung abzugeben.
 
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