Freitag, 25. April 2025
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Wie eine Kontopfändung aufheben?
Zu den sehr unangenehmen Vorkommnissen im Bereich der Geschäftsverbindung mit einer Bank gehört sicherlich eine vorhandene Kontopfändung. Immer dann, wenn ein bestimmter Gläubiger gegen den Kontoinhaber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt muss die Bank sämtliche Konten des Kunden sperren, damit keine Verfügungen mehr stattfinden können. Seit einiger Zeit muss bei länger bestehenden Pfändungen zwar ein separates Konto eröffnet werden, damit die regelmäßigen und nicht pfändbaren Einnahmen weiterhin für notwendige Zahlungen wie Strom oder Miete verwendet werden können.Dennoch ist so eine Kontopfändung natürlich mit Nachteilen und Einschränkungen für den Kontoinhaber verbunden. Daher stellt sich die Frage, wie eine solche Kontopfändung wieder aufgehoben werden kann. Es ist auf keinen Fall so, auch wenn manche Kunden im ersten Moment sicherlich verärgert über die Bank sind, dass die Bank von sich aus die Pfändung bzw. die Kontosperrung wieder aufheben kann. Genauso wie die Bank auf Anordnung des Gläubigers beim Vorliegen eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses verpflichtet ist die Konten zu sperren, darf die Bank diese Sperrung erst dann wieder aufheben, wenn eine Aufhebung des vorliegenden Beschlusses vorliegt.
Wie also kann man als Schuldner erwirken, dass eine Kontopfändung wieder aufgehoben wird? Es gibt im Grunde nur eine Möglichkeit, nämlich indem man zunächst einmal mit dem Gläubiger der Forderung, beispielsweise mit dem Finanzamt, Kontakt aufnimmt. Hier gibt es dann im Grunde drei Möglichkeiten, was als Ergebnis dieses Gespräches mit dem Gläubiger herauskommen kann. Im besten Fall kann man die ausstehende Verbindlichkeit begleichen, also eine Zahlung an den Gläubiger leisten. Ist diese Zahlung erfolgt, so wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und in Folge dessen kann die Bank auch die Kontopfändung bzw. die Kontosperrung aufheben. Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass man sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung einigt.
Auch dann wird der Beschluss in der Regel aufgehoben und das Konto kann wieder für alle Verfügungen zugelassen werden. Kann man sich hingegen nicht mit dem Gläubiger einigen, so besteht die Kontopfändung so lange weiter, bis der Gläubiger entweder auf seine Ansprüche verzichtet oder bis der Schuldner doch eine Zahlung leisten kann. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt übrigens auch, dass die Bank nach einem bestimmten Zeitraum berechtigt ist, ein eventuell auf dem gesperrten Konto vorhandenes Guthaben ohne vorherige Einwilligung des Kontoinhabers an den Gläubiger zu überweisen. Nur bei Widerspruch des Kunden wird diese Überweisung nicht vorgenommen.
Wie also kann man als Schuldner erwirken, dass eine Kontopfändung wieder aufgehoben wird? Es gibt im Grunde nur eine Möglichkeit, nämlich indem man zunächst einmal mit dem Gläubiger der Forderung, beispielsweise mit dem Finanzamt, Kontakt aufnimmt. Hier gibt es dann im Grunde drei Möglichkeiten, was als Ergebnis dieses Gespräches mit dem Gläubiger herauskommen kann. Im besten Fall kann man die ausstehende Verbindlichkeit begleichen, also eine Zahlung an den Gläubiger leisten. Ist diese Zahlung erfolgt, so wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und in Folge dessen kann die Bank auch die Kontopfändung bzw. die Kontosperrung aufheben. Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass man sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung einigt.
Auch dann wird der Beschluss in der Regel aufgehoben und das Konto kann wieder für alle Verfügungen zugelassen werden. Kann man sich hingegen nicht mit dem Gläubiger einigen, so besteht die Kontopfändung so lange weiter, bis der Gläubiger entweder auf seine Ansprüche verzichtet oder bis der Schuldner doch eine Zahlung leisten kann. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt übrigens auch, dass die Bank nach einem bestimmten Zeitraum berechtigt ist, ein eventuell auf dem gesperrten Konto vorhandenes Guthaben ohne vorherige Einwilligung des Kontoinhabers an den Gläubiger zu überweisen. Nur bei Widerspruch des Kunden wird diese Überweisung nicht vorgenommen.
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