Samstag, 5. Oktober 2024
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Die Zahlung von Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld ist eine Entgeltersatzleistung nach dem Sozialgesetzbuch und steht unter bestimmten Voraussetzungen jedem zu, der arbeitslos wird. Diese Leistung kann bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, jedoch knüpfen sich einige Voraussetzungen und Bedingungen an den Erhalt des Geldes.Es gibt drei grundsätzliche Voraussetzungen. Zum einen muss der Betroffene arbeitslos sein, es muss die so genannte Anwartschaftszeit erfüllt sein und es muss die persönliche Meldung über die Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Arbeitsagentur erfolgt sein. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Antragsteller in den letzten zwei Jahren mindestens 360 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die persönliche Meldung bei der zuständigen Arbeitsagentur muss unverzüglich erfolgen, wenn der Betroffene Kenntnis über seine Kündigung erhalten hat. In dem Fall, dass keine frühzeitige Meldung möglich war, weil keine frühe Kenntnis über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorlag, z.B. bei fristloser Kündigung, muss sich der Arbeitslose spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitssuchend melden. Im Rahmen der persönlichen Meldung erhält der Antragsteller den von ihm auszufüllenden Grundantrag auf Arbeitslosengeld. Zudem ist der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Arbeitsbescheinigung - die für den Arbeitslosgeldantrag benötigt wird - auszustellen.
Werden die Fristen für die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur nicht eingehalten, kann diese so genannte Sperrzeiten verhängen. D.h. das für eine bestimmte Zeit keine Zahlung von Arbeitslosengeld erfolgt und sich die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs um die Dauer der Sperrzeit verringert. Zudem werden u.a. auch Sperrzeiten verhängt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer selbst erfolgt ist oder die Kündigung Folge von arbeitsvertragswidrigem Verhalten, seitens des Arbeitnehmers war.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld erfolgt höchstens bis zum 65. Lebensjahr und längstens für 18 Monate für über 55 Jährige und 12 Monate für unter 55 Jährige, seit dem 01. Februar 2006. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 60 % des so genannten pauschalierten Nettoentgelts, bei Arbeitslosen mit Kind beträgt es 67 %. Dieses ergibt sich aus dem Bruttoentgelt, welches im Bemessungszeitraum erzielt wurde.
Die Arbeitsagentur berechnet zunächst das Bemessungsentgelt, dies ist das durchschnittlich am Tag erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Bruttoeinkommen), das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume. Der Gesamtbemessungszeitraum beträgt 1 Jahr, kann jedoch auf zwei Jahre erweitert werden, wenn im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt geleistet wurden. Von diesem ermittelten Bemessungsentgelt werden dann bestimmte Pauschalen abgezogen. Im Einzelnen sind dies die Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag. Nach Abzug dieser Pauschalen, ergibt sich dann das oben erwähnte pauschalisierte Nettoeinkommen.
Die persönliche Meldung bei der zuständigen Arbeitsagentur muss unverzüglich erfolgen, wenn der Betroffene Kenntnis über seine Kündigung erhalten hat. In dem Fall, dass keine frühzeitige Meldung möglich war, weil keine frühe Kenntnis über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorlag, z.B. bei fristloser Kündigung, muss sich der Arbeitslose spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitssuchend melden. Im Rahmen der persönlichen Meldung erhält der Antragsteller den von ihm auszufüllenden Grundantrag auf Arbeitslosengeld. Zudem ist der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Arbeitsbescheinigung - die für den Arbeitslosgeldantrag benötigt wird - auszustellen.
Werden die Fristen für die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur nicht eingehalten, kann diese so genannte Sperrzeiten verhängen. D.h. das für eine bestimmte Zeit keine Zahlung von Arbeitslosengeld erfolgt und sich die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs um die Dauer der Sperrzeit verringert. Zudem werden u.a. auch Sperrzeiten verhängt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer selbst erfolgt ist oder die Kündigung Folge von arbeitsvertragswidrigem Verhalten, seitens des Arbeitnehmers war.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld erfolgt höchstens bis zum 65. Lebensjahr und längstens für 18 Monate für über 55 Jährige und 12 Monate für unter 55 Jährige, seit dem 01. Februar 2006. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 60 % des so genannten pauschalierten Nettoentgelts, bei Arbeitslosen mit Kind beträgt es 67 %. Dieses ergibt sich aus dem Bruttoentgelt, welches im Bemessungszeitraum erzielt wurde.
Die Arbeitsagentur berechnet zunächst das Bemessungsentgelt, dies ist das durchschnittlich am Tag erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Bruttoeinkommen), das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume. Der Gesamtbemessungszeitraum beträgt 1 Jahr, kann jedoch auf zwei Jahre erweitert werden, wenn im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt geleistet wurden. Von diesem ermittelten Bemessungsentgelt werden dann bestimmte Pauschalen abgezogen. Im Einzelnen sind dies die Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag. Nach Abzug dieser Pauschalen, ergibt sich dann das oben erwähnte pauschalisierte Nettoeinkommen.
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