Freitag, 25. April 2025
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Die Bankauskunft als formalisiertes Verfahren
Bei einer Bankauskunft handelt es sich um Informationen über einen Bankkunden, welche zur Prüfung der Bonität eines Kreditantragstellers oder auch des Bestellers einer Kreditkarte oder künftigem Kunden eines Versandhandels eingeholt wird. Seit dem Jahr 1987 ist diese Auskunft formalisiert, da die Kreditinstitute ein einheitliches Formular entwickelt haben. Auf diesem sind verschiedene Aussagen aufgeführt, von welchen die Bank die jeweils zutreffende ankreuzt.Der Formularvordruck enthält auch negative Bewertungen, in der Regel werden diese jedoch nicht verwendet, sondern die entsprechende Frage bleibt scheinbar unbeantwortet. Falls die Bank eine gewünschte Angabe tatsächlich nicht machen kann, steht ihr ein entsprechendes Feld zur Verfügung. Der Inhalt einer Bankauskunft beschränkt sich auf allgemeine Informationen über die vorhandene Geschäftsbeziehung sowie über deren ordnungsgemäße Abwicklung. Des Weiteren enthält die Bankauskunft Angaben zu einem möglichen Grund- und Immobilienbesitz des Kunden sowie eine einfache Einschätzung der Kreditwürdigkeit. Die Anfrage bei der kontoführenden Bank ergänzt die Schufa-Auskunft, da sie bei einer nicht vereinbarungsgemäßen Führung des Girokontos eine entsprechende Angabe enthält, während diese der Schufa nur bei sehr schwerwiegenden Fällen wie einer Kündigung des Kontos seitens der Bank bekannt wird.
Für die Erteilung einer Bankauskunft werden keine besonderen Recherchen erstellt, sie bezieht sich ausschließlich auf bekannte Informationen. Die Auskunft muss wahrheitsgemäß erteilt werden, wobei eine mögliche Haftung bei fehlerhaften Auskünften sowohl gegenüber dem Bankkunden als auch gegenüber dem anfragenden Kreditdienstleister gegeben ist. Voraussetzung für die Erteilung einer Bankauskunft ist bei privaten Konten die ausdrückliche Zustimmung des Kontoinhabers. Diese wird in den meisten Fällen gegenüber der Hausbank generell erteilt und zusätzlich der anfragenden Stelle auf deren Vordruck bestätigt. Eine Ablehnung durch den Kunden ist grundsätzlich zwar möglich, sie wird aber in fast jedem Fall zu einer Verweigerung der beantragten Finanzdienstleistung führen, da eine Nichtgenehmigung zur Einholung einer Bankauskunft grundsätzlich als Indiz für eine negative Bonität gewertet wird.
Während Privatkunden ausdrücklich in die Erteilung einer Bankauskunft einwilligen müssen, gilt eine solche bei Geschäftskunden als automatisch erteilt, sofern keine anderweitige Weisung erfolgt ist. Die Bankauskunft bei Geschäftskunden bezieht sich ausschließlich auf seine Geschäftstätigkeit und schließt private Konten nicht mit ein. Das formalisierte Verfahren bietet für den Bankkunden gegenüber frei formulierten Texten den Vorteil, dass Missverständnisse infolge nicht eindeutiger oder von der anfragenden und der die Auskunft erteilenden Stelle unterschiedlich interpretierter Formulierungen ausgeschlossen sind. Die Verweigerung der Zustimmung zum Einholen oder zur Erteilung einer Bankauskunft kann zwar verweigert werden, die Wahrnehmung dieses Rechts führt jedoch so gut wie immer zu einer schlechten Bonitäts-Bewertung.
Für die Erteilung einer Bankauskunft werden keine besonderen Recherchen erstellt, sie bezieht sich ausschließlich auf bekannte Informationen. Die Auskunft muss wahrheitsgemäß erteilt werden, wobei eine mögliche Haftung bei fehlerhaften Auskünften sowohl gegenüber dem Bankkunden als auch gegenüber dem anfragenden Kreditdienstleister gegeben ist. Voraussetzung für die Erteilung einer Bankauskunft ist bei privaten Konten die ausdrückliche Zustimmung des Kontoinhabers. Diese wird in den meisten Fällen gegenüber der Hausbank generell erteilt und zusätzlich der anfragenden Stelle auf deren Vordruck bestätigt. Eine Ablehnung durch den Kunden ist grundsätzlich zwar möglich, sie wird aber in fast jedem Fall zu einer Verweigerung der beantragten Finanzdienstleistung führen, da eine Nichtgenehmigung zur Einholung einer Bankauskunft grundsätzlich als Indiz für eine negative Bonität gewertet wird.
Während Privatkunden ausdrücklich in die Erteilung einer Bankauskunft einwilligen müssen, gilt eine solche bei Geschäftskunden als automatisch erteilt, sofern keine anderweitige Weisung erfolgt ist. Die Bankauskunft bei Geschäftskunden bezieht sich ausschließlich auf seine Geschäftstätigkeit und schließt private Konten nicht mit ein. Das formalisierte Verfahren bietet für den Bankkunden gegenüber frei formulierten Texten den Vorteil, dass Missverständnisse infolge nicht eindeutiger oder von der anfragenden und der die Auskunft erteilenden Stelle unterschiedlich interpretierter Formulierungen ausgeschlossen sind. Die Verweigerung der Zustimmung zum Einholen oder zur Erteilung einer Bankauskunft kann zwar verweigert werden, die Wahrnehmung dieses Rechts führt jedoch so gut wie immer zu einer schlechten Bonitäts-Bewertung.
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