Freitag, 25. April 2025
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Rechnung der GEZ bezahlen
Die GEZ, die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radiosender ist damit beauftragt, die Rundfunkgebühren der einzelnen Haushalte einzuziehen. Dabei werden immer wieder auch Informationsschreiben an die einzelnen Nutzer geschickt, in denen diese aufgefordert werden, ihre Rundfunkgeräte anzumelden. Jede Person, die einen Fernseher oder ein Radio im eigenen Haushalt beherbergt, ist dazu verpflichtet, die Rundfunkgebühren zu zahlen.Diese betragen aktuell 5,52 Euro monatlich für ein Radio, für einen Fernseher, einen Fernseher und ein Radio oder einen Fernseher, ein Radio und ein Autoradio im ausschließlich privat genutzten Fahrzeug fallen 17,03 Euro monatlich an. Die GEZ Gebühr kann dabei aber nicht monatlich bezahlt werden. Gängig ist die vierteljährliche Zahlungsweise, wobei die gesetzliche Zahlung die Mitte eines Dreimonatszeitraums als Fälligkeitsdatum ansieht. Weiterhin kann man im Voraus für drei Monate, für ein halbes oder auch ein ganzes Jahr zahlen. Dabei ist zu beachten, dass die GEZ keine Rabattaktionen für die jährliche Zahlweise anbietet, der zu zahlende Betrag bleibt also immer gleich hoch.
Generell hat man hier die Wahl der Lastschrift oder der Überweisung. Die meisten Menschen tendieren jedoch eher zum Lastschrift-Einzug einfach aus dem Grunde, weil die Zahlung sonst zu schnell vergessen würde und die GEZ niemand wirklich als Gläubiger haben möchte. Dennoch kann man sich natürlich auch für die Zahlung per Überweisung entscheiden. Die aktuelle Bankverbindung der GEZ kann man dann dem jeweiligen Schreiben entnehmen.
Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ist für all jene Menschen möglich, die Empfänger von Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, der Grundsicherung im Alter, Berufsausbildungsbeihilfe oder BaFög sind. Die Befreiung von der Rundfunkgebühr ist allerdings nur auf Antrag möglich. Den nötigen Antrag erhält man entweder online auf den offiziellen Internetseiten der GEZ oder bei der zuständigen Gemeinde. Dem Antrag beizufügen sind die aktuellen Bewilligungsbescheide über die o. g. Leistungen. Diese müssen als beglaubigte Kopien oder als Originale angehängt werden. Die Anträge sind dabei direkt an die GEZ zu senden und eigenhändig zu unterschreiben.
Ein Antrag auf Befreiung wird erst ab dem Ersten des Monats, der auf Antragstellung und Eingang bei der GEZ folgt, wirksam. Eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebühr ist damit nicht möglich. Es besteht allerdings die Möglichkeit, einen vorsorglichen Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen. Dies ist dann möglich, wenn man bereits einen Antrag auf eine der o. g. Leistungen gestellt hat, dieser aber noch nicht bewilligt wurde. Hierbei kann das Datum des vorsorglichen Antrags zugrunde gelegt werden und somit vorzeitig eine Befreiung erwirkt werden. Ebenfalls sind schwer behinderte Menschen, die etwa nahezu blind oder taub sind, von der Gebührenpflicht zu befreien.
Generell hat man hier die Wahl der Lastschrift oder der Überweisung. Die meisten Menschen tendieren jedoch eher zum Lastschrift-Einzug einfach aus dem Grunde, weil die Zahlung sonst zu schnell vergessen würde und die GEZ niemand wirklich als Gläubiger haben möchte. Dennoch kann man sich natürlich auch für die Zahlung per Überweisung entscheiden. Die aktuelle Bankverbindung der GEZ kann man dann dem jeweiligen Schreiben entnehmen.
Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ist für all jene Menschen möglich, die Empfänger von Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, der Grundsicherung im Alter, Berufsausbildungsbeihilfe oder BaFög sind. Die Befreiung von der Rundfunkgebühr ist allerdings nur auf Antrag möglich. Den nötigen Antrag erhält man entweder online auf den offiziellen Internetseiten der GEZ oder bei der zuständigen Gemeinde. Dem Antrag beizufügen sind die aktuellen Bewilligungsbescheide über die o. g. Leistungen. Diese müssen als beglaubigte Kopien oder als Originale angehängt werden. Die Anträge sind dabei direkt an die GEZ zu senden und eigenhändig zu unterschreiben.
Ein Antrag auf Befreiung wird erst ab dem Ersten des Monats, der auf Antragstellung und Eingang bei der GEZ folgt, wirksam. Eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebühr ist damit nicht möglich. Es besteht allerdings die Möglichkeit, einen vorsorglichen Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen. Dies ist dann möglich, wenn man bereits einen Antrag auf eine der o. g. Leistungen gestellt hat, dieser aber noch nicht bewilligt wurde. Hierbei kann das Datum des vorsorglichen Antrags zugrunde gelegt werden und somit vorzeitig eine Befreiung erwirkt werden. Ebenfalls sind schwer behinderte Menschen, die etwa nahezu blind oder taub sind, von der Gebührenpflicht zu befreien.
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