Montag, 9. Juni 2025
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Welche Freibeträge gelten bei der Kapitalertragsteuer?
Die Kapitalertragsteuer gibt es in Deutschland bereits seit 1993. Sie ist eine Form der Einkommensteuer und muss für alle Erträge gezahlt werden, die Anleger für die Anlage von Geld in ganz verschiedenen Formen erhalten. Das bedeutet, dass die Kapitalertragsteuer sowohl für Zinsen und Dividenden gezahlt werden muss, aber auch für Veräußerungsgewinne oder für andere Kapitalerträge.Allerdings gibt es einen gewissen Freibetrag, unter dem sämtliche Erträge steuerfrei sind. Seit dem Jahr 2009 wird die Kapitalertragsteuer als sogenannte Quellensteuer erhoben. Das bedeutet, dass sie bereits an der Quelle abgeführt wird. Ein Beispiel: Anleger, die Aktien gekauft haben und diese in einem Depot bei ihrer Bank verwahren, erhalten Dividendenzahlungen auf ihr Konto. Von der Dividende führt die Bank jedoch automatisch die Kapitalertragsteuer ab, so dass man sich als Anleger selbst keine Gedanken darüber machen muss. Gleiches gilt für Zinsen und andere Kapitalerträge. Um zu vermeiden, dass automatisch die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt wird, kann man bei seiner Bank einen Freistellungsauftrag unterschreiben. Für Alleinstehende gilt derzeit ein Freibetrag von 801 Euro, bei Verheirateten liegt die Summe bei 1602 Euro.
Erträge, die diese Summe nicht überschreiten, müssen überhaupt nicht versteuert werden. Liegt der Bank jedoch kein Freistellungsauftrag vor, wird die Kapitalertragsteuer trotzdem abgeführt und der Anleger muss sich die zu viel gezahlten Beträge im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zurückholen. Wer bei zwei oder mehr Banken Konten hat, kann den Freistellungsauftrag auch aufteilen. Dies ist zum Beispiel oft bei Ehepaaren der Fall, die ihre Konten bei zwei unterschiedlichen Instituten führen. In diesem Fall darf die Summe, die alle Freistellungsaufträge zusammen ergeben, nicht über den genannten Grenzen liegen. Alle Beträge, die über den Freibetrag hinausgehen, werden mit 25% versteuert. Als besondere Form der Einkommensteuer kommen zu diesem Betrag noch einmal 5,5% Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer dazu.
Allerdings ist dieser Satz lediglich die Untergrenze der Kapitalertragsteuer. Für Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz bei der Einkommensteuer unter 25% liegt, gilt der gleiche Steuersatz auch für Erträge aus Kapitalanlagen. In diesem Fall müssen die entsprechenden Angaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung gemacht werden, die zu viel gezahlten Steuern werden dann vom Finanzamt zurückerstattet. Wer voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, zum Beispiel Studenten, Rentner oder Arbeitnehmer in Teilzeit, können alternativ auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei ihrer Bank einreichen. Eine solche Bescheinigung kann beim Finanzamt beantragt werden und gilt für höchstens drei Jahre. Sinnvoll ist diese Alternative dann, wenn die Kapitalerträge zwar den Freibetrag überschreiten, insgesamt das Einkommen aber so gering ist, dass man ohnehin keine Einkommensteuer zahlen müsste.
Erträge, die diese Summe nicht überschreiten, müssen überhaupt nicht versteuert werden. Liegt der Bank jedoch kein Freistellungsauftrag vor, wird die Kapitalertragsteuer trotzdem abgeführt und der Anleger muss sich die zu viel gezahlten Beträge im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zurückholen. Wer bei zwei oder mehr Banken Konten hat, kann den Freistellungsauftrag auch aufteilen. Dies ist zum Beispiel oft bei Ehepaaren der Fall, die ihre Konten bei zwei unterschiedlichen Instituten führen. In diesem Fall darf die Summe, die alle Freistellungsaufträge zusammen ergeben, nicht über den genannten Grenzen liegen. Alle Beträge, die über den Freibetrag hinausgehen, werden mit 25% versteuert. Als besondere Form der Einkommensteuer kommen zu diesem Betrag noch einmal 5,5% Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer dazu.
Allerdings ist dieser Satz lediglich die Untergrenze der Kapitalertragsteuer. Für Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz bei der Einkommensteuer unter 25% liegt, gilt der gleiche Steuersatz auch für Erträge aus Kapitalanlagen. In diesem Fall müssen die entsprechenden Angaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung gemacht werden, die zu viel gezahlten Steuern werden dann vom Finanzamt zurückerstattet. Wer voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, zum Beispiel Studenten, Rentner oder Arbeitnehmer in Teilzeit, können alternativ auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei ihrer Bank einreichen. Eine solche Bescheinigung kann beim Finanzamt beantragt werden und gilt für höchstens drei Jahre. Sinnvoll ist diese Alternative dann, wenn die Kapitalerträge zwar den Freibetrag überschreiten, insgesamt das Einkommen aber so gering ist, dass man ohnehin keine Einkommensteuer zahlen müsste.
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