Mittwoch, 9. Oktober 2024

Einfach nichts bezahlen - und was passiert dann?

Im Zeitalter hoher Arbeitslosigkeit, steigender Lebenskosten und völliger Überschuldung, gehört es fast schon zur Normalität, dass Menschen über ihre Verhältnisse leben. Kredite werden aufgenommen, unüberlegte Ratenzahlungsverträge abgeschlossen und das, ohne auf Dauer wirklich gewährleisten zu können, ob die monatlichen Abträge auch einzuhalten sind. Die Schuldenfalle hat zugeschnappt, die Folgen für beide Seiten oftmals unüberschaubar.

Dienstleistungsunternehmen, wie beispielsweise die Telekommunikationsbranche, sowie auch Energielieferanten wehren sich gegen Nichtzahler, in dem sie einfach die Leistungen, oder die Energiezufuhr einstellen. Durch diese meist kostenaufwendigen Sperrungen, sind die Forderungen zwar noch nicht beglichen, aber sie schützen sich somit vor weiteren finanziellen Schäden.

Oftmals sind es aber die vielen kleinen Dinge des Lebens, die besonders der Warenwirtschaft großes Kopfzerbrechen bereiten. Ob Versandhaus, oder Käufe über das Internet. Immer wieder erleben die Unternehmen, dass Rechnungen und die darauf folgenden Mahnungen ins Leere gehen und einfach ignoriert werden. Die daraus entstehenden Folgen sind für die Unternehmen nicht nur belastend, sondern auch aufwendig und oftmals mit hohen Kosten verbunden.

Die erste Mahnung wird, wie auch die Zweite ignoriert und die Dritte war das Porto ebenfalls nicht wert. Der Gang zum nächsten Anwalt ist unausweichlich. Doch um die Vielzahl der ausstehenden Beträge überhaupt bearbeiten zu können, beauftragen große Unternehmen inzwischen so genannte "Inkassobüros", die sich explizit der Fälle annehmen und tätig werden.

Werden auch diese Versuche ignoriert, so hat dies erhebliche Folgen für beide Seiten. Damit der Gläubiger dennoch an sein Recht kommt, kann er - mit Prüfung aller gesetzlichen Voraussetzungen - über das zuständige Amtsgericht den so genannten "Mahnbescheid" beantragen.

Der Schuldner hat nun letztmalig die Möglichkeit zu reagieren, um die kostenaufwendige Zwangsvollstreckung abzuwenden - entweder durch sofortige Zahlung, oder durch Widerspruch, insofern die aufgeführte Forderung für ihn nicht zulässig erscheint. Allerdings muss der Widerspruch angemessen sein und innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung erfolgen.

Reagiert der Schuldner auch darauf nicht, wird entsprechend dem Antrag des Gläubigers, unverzüglich ein Vollstreckungsbescheid zugestellt. Auch hier hat der Schuldner noch mal die Möglichkeit zu widersprechen, oder die sofortige Zahlung, inkl. aller neu entstandenen Kosten zu leisten. Der Vollstreckungsbescheid wird durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt und schließlich ausgeführt.

Der Gerichtsvollzieher prüft persönlich und vor Ort die etwaigen Möglichkeiten einer Pfändung, die von beweglichem Vermögen, über Lohn - und Kontopfändung, bis hin zur Abgabe der eidesstattlichen Erklärung veranlasst werden kann. Kommt es jedoch zum letzten Fall, besteht mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (der frühere Offenbarungseid) für den Gläubiger erstmal keine weiteren Möglichkeiten, seine Forderung geltend zu machen.
 
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