Samstag, 27. Juli 2024

Geldanlage in Lichtenstein für deutsche Anleger

Die Geldanlage in Liechtenstein unterscheidet sich materiell zunächst nicht von einer Geldanlage bei einer deutschen Bank. Auch die Liechtensteiner Banken bieten vom Tagesgeld über Fonds oder Aktien bis hin zu komplexen Derivaten alle herkömmlichen Anlageprodukte an. Risiko und Rendite dieser Anlageprodukte resultieren aus der individuellen Ausgestaltung, nicht aus der Tatsache, dass diese über eine Liechtensteiner Institution oder über eine deutsche Bank gekauft werden.

Für deutsche Anleger ergeben sich allerdings zusätzliche Aspekte, die eine Geldanlage in Liechtenstein interessant werden lassen können. Das Bankgeheimnis in Liechtenstein ist das wohl am besten gehütete in ganz Europa. Lediglich bei der Verfolgung von Straftaten hat sich das Land zu Kooperation mit ausländischen Behörden verpflichtet. Für Fälle des Steuerrechts gilt auch nach dem "Fall Zumwinkel" die Devise: keine Auskunft für deutsche Finanzbehörden. Die eventuellen Angaben die ein deutscher Anleger zu seinen Anlagen in Liechtensteinstein macht, können von deutschen Finanzbehörden also nicht überprüft werden. Neben einem einfachen Bankkonto bietet sich für vermögende deutsche Anleger in aller Regel die Form einer Stiftung an. Mittels eines Treuhänders werden die anonymisierten Stiftungsgelder angelegt. Allerdings ist solch ein Anlagevehikel nicht billig und bietet sich erst ab größeren Vermögen an.

Praktisch geht es so: Die Stiftung wird durch den Liechtensteiner Treuhänder in Form einer juristischen Person gegründet. Der deutsche Anleger ist der Stiftung nicht direkt zuzuordnen und bleibt so vollständig im Hintergrund. Durch die Übertragung der Anlagesumme an die Stiftung wird das Geld dann zivilrechtlich aus dem Eigentum des Anlegers herausgelöst. Neuer Eigentümer des Geldes wird so die Stiftung. Gegenüber anderen Institutionen, also Banken oder Behörden, agiert dann der Treuhänder als Kontaktperson für die Stiftung. Der Begünstigte der Stiftung wird oft auch nur im so genannten "Beistatut" genannt. Im eigentlichen Statut reicht dann lediglich ein Hinweis auf dieses Dokument. Dadurch wird nochmals eine Sicherheitsschranke für den Anleger eingebaut. Allerdings bleibt dem eigentlichen Stiftungsgründer auch nur die amtliche Bestätigung über die Entstehung der Stiftung als eventuellem Nachweis.

In Liechtenstein ansässige Stiftungen haben eine Kapitalsteuer von 1 Promille des investierten Vermögens zu entrichten. Die Untergrenze und damit der Mindestbetrag für diese Steuer beträgt jedoch 1000 Franken im Jahr. Auch dadurch ist eine Liechtensteiner Stiftung nur für größere Vermögen von Interesse. Dieser Mindeststeuerbetrag ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu bezahlen. Übersteigt das Vermögen die Grenze von 2 Millionen Franken verringert sich die Kapitalsteuer auf 3/4 Promille und für das 10 Millionen übersteigende Vermögen auf 1/2 Promille. Wer also 15 Millionen Franken investiert, muss jährlich eine vom Ertrag unabhängige Kapitalsteuer von immerhin 7500 Franken entrichten.
 
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