Freitag, 25. April 2025

Kirchensteuer nicht bezahlt

Wer einst getauft wurde, der ist automatisch damit auch in die Kirche eingetreten. Dabei spielt es keine Rolle, dass die meisten Kinder nur wenige Wochen nach der Geburt getauft werden und sich somit nicht selbst und frei entscheiden dürfen, ob sie diesen Glauben tatsächlich annehmen wollen. Die Taufe wird später noch einmal durch die Konfirmation oder Firmung bestätigt. Grundsätzlich ist man jedoch bereits mit der erfolgten Taufe auch ein Mitglied der Kirche.

Dies findet sich auch auf der jeweiligen Lohnsteuerkarte, die im späteren Alter ausgegeben wird, wieder. Hier findet man einen Eintrag, der besagt, dass man evangelisch oder katholisch ist. Sobald dieser Eintrag auf der Lohnsteuerkarte zu finden ist, muss der Arbeitgeber auch Kirchensteuer vom Gehalt einbehalten und diese ans Finanzamt abführen, die die Steuern wiederum an die Kirche zahlt. Man kann die Kirchensteuer als Arbeitnehmer also gar nicht nicht bezahlen, da diese ja direkt vom Gehalt einbehalten wird.

Bei Selbstständigen und Freiberuflern hingegen sieht es anders aus. Diese erhalten gleichzeitig mit dem Bescheid über die zu zahlende Einkommenssteuer auch den Bescheid darüber, in welcher Höhe Kirchensteuer zu entrichten ist. Da aber auch hier das Finanzamt den Bescheid ausstellt und als Gläubiger auftritt, ist es wenig ratsam, die Kirchensteuer nicht zu zahlen. Denn das Finanzamt hat viele Mittel, mit denen es Steuerschulden jeder Art eintreiben kann, also auch die Kirchensteuer.

Zahlt man nicht bis zur angegeben Fälligkeit, so folgt eine Mahnung vom Finanzamt. Reagiert man auch auf diese nicht, die im Übrigen häufig bereits mit Säumniszuschlägen und dergleichen versehen ist, kann das Finanzamt schnell noch einige Schritte weiter gehen. Dabei ist der Besuch des Gerichtsvollziehers, der damit beauftragt wird, die Kirchensteuer einzutreiben, nur eine Variante. Kann dieser ebenfalls nichts ausrichten, kommt es über kurz oder lang auch zu einer Kontenpfändung. Der Schuldner kommt dann also nicht mehr an sein Guthaben heran, welches auf dem Konto besteht. Um nun seine Pfändungsfreigrenzen auszuschöpfen, muss er sich erst mit dem Finanzamt auseinander setzen und zum Beispiel eine Ratenzahlung anbieten.

Da man hierbei jedoch in der Regel auch die erhobenen Säumniszuschläge begleichen muss, ist es ratsam, sich unverzüglich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, sobald man seinen Steuerbescheid erhalten hat. Denn kann man die Kirchensteuer nicht zahlen und erklärt dem Finanzamt den Sachverhalt frühzeitig, findet man meist noch eine gütliche Einigung ohne Mehrkosten, wie etwa die Ratenzahlung. Um den Kosten der Kirchensteuer in Zukunft aus dem Wege zu gehen, ist es ebenfalls ratsam, aus der Kirche auszutreten. Denn dann muss man auch keine Kirchensteuer mehr zahlen.
 
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